Zalando-Schließung: Betriebsrat fordert 100 Millionen Sozialplan
21.06.2026 - 23:28:28 | boerse-global.de
In Deutschland gibt es keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe wird meist individuell ausgehandelt.
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Verhandlungsspielräume und Faustformel
In der Praxis hat sich eine Faustformel etabliert: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 Euro Bruttogehalt ergäbe das rund 40.000 Euro.
Die tatsächliche Höhe hängt stark vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit steigt das Risiko für Unternehmen – das stärkt die Verhandlungsposition der Beschäftigten.
Ein Blick nach Österreich zeigt deutliche Unterschiede. In Kärnten erhielt eine Arbeitnehmerin nach 38 Jahren Betriebszugehörigkeit erst nach rechtlichem Druck eine Entschädigung von rund 33.000 Euro netto. Der Fall unterlag der sogenannten „Abfertigung Alt“ für Verträge vor 2003.
Zalando und Evonik: Millionenkonflikte um Sozialpläne
Aktuelle Großprojekte zeigen die finanziellen Dimensionen solcher Verhandlungen. Im Zalando-Logistikzentrum in Erfurt, das am 30. September 2026 schließt, konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf einen Sozialplan einigen. Das Unternehmen bot 30 Millionen Euro, die Arbeitnehmerseite forderte 100 Millionen Euro. Eine Einigungsstelle unter Leitung eines ehemaligen Arbeitsrichters soll nun schlichten.
Parallel plant der Spezialchemiekonzern Evonik den Abbau von 3.200 Stellen weltweit zwischen 2027 und Ende 2029. 2.150 Arbeitsplätze entfallen auf Deutschland. Immerhin: Betriebsbedingte Kündigungen an deutschen Standorten sind bis 2032 ausgeschlossen. Hier rücken Aufhebungsverträge in den Fokus – Arbeitnehmer müssen jedoch das Risiko von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld prüfen.
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BAG-Urteil: Fehler bei Massenentlassungen nicht heilbar
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an Arbeitgeber weiter präzisiert. Mit Urteil vom 1. April 2026 (Az. 6 AZR 157/22) stellte es klar: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erfolgt. Solche Fehler lassen sich nicht nachträglich heilen.
Ein weiterer Streitpunkt: das Annahmeverzugsentgelt. Ist eine Kündigung unwirksam, muss der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verneinte eine Böswilligkeit bei Bewerbungen auf Stellen, die erst nachträglich benannt wurden (Az. 4 Sa 10/24). Das BAG hingegen betonte, Arbeitnehmer müssten nachweisen, dass Bewerbungen erfolglos geblieben wären (Az. 5 AZR 177/23).
Steuerfalle bei Abfindungen ab 2025
Ab 2025 ändert sich die steuerliche Behandlung von Abfindungen grundlegend. Die sogenannte Fünftelregelung, die die Steuerlast bei hohen Einmalzahlungen mildert, wird dann nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Arbeitnehmer müssen diese Steuererleichterung selbst über ihre Einkommensteuererklärung beantragen. Die Abfindung wird zunächst voll besteuert – eine Rückerstattung erfolgt erst mit 12 bis 18 Monaten Verzögerung.
Eigenkündigung ohne Plan: Sperrzeit droht
Sozialgerichte mahnen zur Vorsicht bei selbst herbeigeführten Kündigungen. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte (Az. L 4 AS 288/24): Jobcenter können bereits gezahltes Bürgergeld zurückfordern, wenn eine fristlose Kündigung durch unentschuldigtes Fehlen oder ignorierte Abmahnungen selbst herbeigeführt wurde.
Auch bei Eigenkündigungen ohne konkrete Anschlussperspektive drohen Konsequenzen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hielt eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für rechtmäßig – selbst wenn die Kündigung aus allgemeiner Perspektivlosigkeit erfolgte (Az. L 9 AL 65/25).
