Witwenrente: Gericht bestätigt Anrechnung türkischer Rentenzahlungen
Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 01:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einer Mitte August bekannt gewordenen Entscheidung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Rechtsauffassung bestätigt, nach der Rentenzahlungen aus der Türkei die Bezüge aus der deutschen Witwenrente mindern können.
Das Gericht stellte am 18. Juni 2026 klar, dass eine Anrechnung auch dann rechtmäßig ist, wenn der ausländische Rentenanspruch durch eine Einmalzahlung nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201 erworben wurde (Az. L 10 R 299/23).
Einmalzahlung begründet anrechenbares Einkommen
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob eine türkische Altersrente als Einkommen im Sinne des deutschen Sozialversicherungsrechts zu werten ist, wenn die Versichertenzeiten nicht durch laufende Beitragszahlungen, sondern durch eine nachträgliche Einmalzahlung erkauft wurden. Das türkische Gesetz Nr. 3201 ermöglicht es Staatsbürgern, durch solche Zahlungen Rentenansprüche für im Ausland verbrachte Zeiten zu begründen.
Das Landessozialgericht entschied, dass die Art und Weise des Beitragserwerbs für die Anrechnung auf die deutsche Hinterbliebenenversorgung unerheblich sei. Entscheidend für die Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger sei lediglich, dass es sich um eine vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt.
Da die türkische Altersrente der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter diene, müsse sie wie eine inländische Rente bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt werden.
Umgang mit Sonderzahlungen und Pauschalabzügen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Türkische Renten mindern die deutsche Witwenrente – auch wenn sie durch eine Einmalzahlung erworben wurden. Wer jetzt seine Ansprüche prüft, kann Freibeträge nutzen und Rückforderungen vermeiden. Jetzt kostenlosen Leitfaden anfordern
Ein weiterer Aspekt des Urteils betrifft die Behandlung türkischer Sonderzahlungen, der sogenannten Bayram-Zahlungen. Diese werden in der Türkei traditionell zu religiösen Feiertagen gewährt.
Das Gericht legte fest, dass diese Zahlungen nicht als Einmalbeträge im Monat des Zuflusses gewertet werden dürfen. Stattdessen seien die Bayram-Zahlungen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten zu verteilen, um den monatlichen Anrechnungsbetrag korrekt zu ermitteln.
Für die Berechnung des Nettoeinkommens aus der ausländischen Rente kommen zudem pauschale Abzugsbeträge zur Anwendung. Diese richten sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. So ist laut den gerichtlichen Ausführungen bei einem Rentenbeginn nach dem Jahr 2010 ein Pauschalabzug von 14 Prozent vorzunehmen. Für Rentenbezüge, die bereits vor dem Jahr 2011 begannen, gilt hingegen ein Abzugssatz von 13 Prozent.
Aktuelle Freibeträge und Anrechnungssätze
Die Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente erfolgt in Deutschland erst, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Diese Beträge wurden zuletzt Anfang Juli 2026 angepasst. Seit diesem Zeitpunkt liegt der allgemeine monatliche Freibetrag bei 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Betrag um zusätzliche 238,11 Euro pro Monat.
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Übersteigt das ermittelte Nettoeinkommen des Hinterbliebenen diesen Gesamtfreibetrag, wird der überschießende Teil nicht in voller Höhe, sondern zu einem Anteil von 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts unterstreicht damit die Verpflichtung der Bezieher von Hinterblisbenenleistungen, auch Rentenbezüge aus dem Ausland lückenlos gegenüber der Deutschen Rentenversicherung offenzulegen, um Rückforderungen oder rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
