Werkvertragsrecht: BGH hebt Neu-für-Alt-Abzug bei Mängeln auf
Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 12:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat grundlegende Leitlinien zur Haftung und zum Mitverschulden von Auftraggebern im Werkvertragsrecht festgelegt. Durch mehrere Entscheidungen wird die Position von Bauherren und Auftraggebern gegenüber Auftragnehmern bei der Mangelbeseitigung und bei drohenden Schäden deutlich gestärkt. Branchenverbände wie die Bauverbände NRW weisen in diesem Zusammenhang auf die aktualisierte Rechtsprechung hin, welche die Anforderungen an ein Mitverschulden des Auftraggebers verschärft und finanzielle Abzüge bei der Mängelbeseitigung einschränkt.
Restriktive Auslegung des Mitverschuldens bei drohenden Schäden
Ein wesentlicher Aspekt der gerichtlichen Klärung betrifft die Frage, inwieweit ein Auftraggeber für Schäden mitverantwortlich gemacht werden kann, wenn er es unterlässt, auf einen drohenden Schaden hinzuweisen. Mit einem Urteil vom 13.11.2025 (Az. VII ZR 187/24) hat der BGH klargestellt, dass ein solches Mitverschulden wegen eines unterlassenen Hinweises künftig nur noch unter sehr engen Voraussetzungen angenommen werden darf.
In der juristischen Praxis bedeutet dies eine Entlastung für Auftraggeber. Bisher bestand oft das Risiko, dass Auftragnehmer im Schadensfall versuchten, einen Teil der Haftung auf den Auftraggeber zu übertragen, mit der Begründung, dieser hätte die Gefahr erkennen und davor warnen müssen. Der BGH setzt hier nun eine hohe Hürde. Ein Mitverschulden kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber über ein spezifisches Sonderwissen verfügt oder der drohende Schaden für ihn offensichtlich war, während der Fachunternehmer die Gefahr nicht erkennen konnte. In der Regel darf sich der Auftraggeber jedoch auf die Fachkompetenz des beauftragten Unternehmens verlassen.
Wegfall des Abzugs „Neu für Alt“ bei der Mangelbeseitigung
Eine weitere richtungsweisende Entscheidung traf der Bundesgerichtshof am 27.11.2025 (Az. VII ZR 112/24). In diesem Urteil befasste sich das Gericht mit dem sogenannten „Neu für Alt“-Abzug im Rahmen der Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht. Bisher war es in bestimmten Fällen üblich, dass Auftraggeber sich an den Kosten einer Mangelbeseitigung beteiligen mussten, wenn durch den Einbau neuer Teile eine Wertsteigerung des Objekts eintrat oder die Lebensdauer verlängert wurde.
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Dieser Praxis hat der BGH für die Zukunft eine Absage erteilt. Im Werkvertragsrecht findet ein solcher Abzug bei der Mangelbeseitigung grundsätzlich nicht mehr statt. Das Gericht begründet dies damit, dass der Auftraggeber einen Anspruch auf ein mangelfreies Werk hat. Wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch erst durch eine verspätete Nachbesserung erfüllt, soll der Auftraggeber daraus keinen finanziellen Nachteil in Form einer Zuzahlung erleiden. Der Umstand, dass das Werk durch die Mangelbeseitigung nun neuwertig ist, liege im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, der die ursprüngliche Leistung fehlerhaft erbracht hat.
Bedeutung für die Rechts- und Baupraxis
Diese neuen Grundsätze führen zu einer signifikanten Verschiebung der Risikoverteilung zugunsten der Auftraggeber. Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht sowie Branchenexperten bewerten die Entscheidungen als wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit. Während Auftraggeber seltener mit dem Vorwurf des Mitverschuldens konfrontiert werden können, müssen Auftragnehmer damit rechnen, die vollständigen Kosten für eine Mangelbeseitigung zu tragen, ohne diese durch Wertausgleichsposten mindern zu können.
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Für Unternehmen in der Baubranche unterstreichen diese Entwicklungen die Notwendigkeit einer lückenlosen Qualitätssicherung und einer umfassenden Aufklärung über Risiken während der Bauphase. Da die Haftungsprivilegien der Unternehmer durch die restriktive Rechtsprechung zum Mitverschulden sinken, gewinnt die ordnungsgemäße Ausführung der Werkleistung zur Vermeidung von Gewährleistungsansprüchen weiter an Bedeutung. Auftraggeber hingegen erhalten durch den Wegfall des „Neu für Alt“-Abzugs eine stärkere Handhabe, eine vollständige und kostenfreie Mangelbeseitigung einzufordern.
