Wegerisiko, Arbeitnehmer

Wegerisiko: Arbeitnehmer verlieren Lohn bei Naturkatastrophen

Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 04:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Vulkanausbruch auf Sizilien: Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko, Entgeltfortzahlung entfällt. Gehaltskürzung nach Faustregel möglich.

Ätna-Ausbruch: Tausende Urlauber festsitzend – Lohnfortzahlung entfällt
Ein leerer Arbeitsplatz in einem modernen Büro mit Laptop und Kaffeetasse bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Nach einem Vulkanausbruch des Ätna auf Sizilien am 14. August 2026 sitzen derzeit mehrere tausend Urlauber auf der italienischen Insel fest. Da der Flugverkehr und andere Transportwege durch die Naturkatastrophe massiv beeinträchtigt sind, können viele Reisende ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig antreten.

Für die betroffenen Beschäftigten hat dies unmittelbare finanzielle Konsequenzen: Wer aufgrund von Naturereignissen wie einem Vulkanausbruch nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen kann, verliert für den Zeitraum des Fernbleibens seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Verteilung der Risiken bei der Anreise zum Arbeitsort klar geregelt. Wie aus aktuellen Berichten und dpa-Meldungen hervorgeht, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass der Beschäftigte dafür verantwortlich ist, pünktlich am vereinbarten Arbeitsort zu erscheinen – unabhängig von äußeren Umständen wie Wetterkapriolen oder Naturkatastrophen.

Kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, weil der Mitarbeiter aufgrund des Vulkanausbruchs am Urlaubsort festsitzt, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung. Da es sich bei einem Vulkanausbruch um ein Ereignis handelt, das nicht dem Betriebsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist, findet die Regelung zur Entgeltfortzahlung in diesem Fall keine Anwendung. Die Devise lautet hierbei: Ohne Arbeit kein Lohn.

Berechnung möglicher Lohnkürzungen

Sollte es zu einer verspäteten Arbeitsaufnahme kommen, haben Arbeitgeber das Recht, die Bezüge entsprechend zu kürzen. Ein Arbeitsrechtler des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) verwies in diesem Zusammenhang auf eine gängige Faustregel zur Berechnung des Abzugs.

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Demnach könne für jeden Fehltag ein Betrag in Höhe des Monatsbruttogehalts dividiert durch 21,25 abgezogen werden. Dieser Wert orientiert sich an der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage pro Monat.

Trotz der finanziellen Einbußen müssen betroffene Urlauber in der Regel keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie eine Abmahnung befürchten. Da das Fernbleiben durch ein unvorhersehbares Naturereignis und damit durch höhere Gewalt bedingt ist, liegt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vor.

Eine Abmahnung setzt jedoch voraus, dass der Mitarbeiter seine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Da dies bei einer durch einen Vulkanausbruch erzwungenen Reiseverzögerung nicht der Fall ist, bleibt das Arbeitsverhältnis als solches meist unbelastet.

Individuelle Lösungen und Remote-Arbeit

Um einen kompletten Lohnausfall zu vermeiden, weisen Experten auf die Möglichkeit individueller Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hin. In vielen Fällen lassen sich einvernehmliche Lösungen finden, um die Fehlzeit zu kompensieren. So können betroffene Mitarbeiter beispielsweise Überstunden aus einem vorhandenen Arbeitszeitkonto abbauen oder bereits für die Zukunft geplante Urlaubstage vorziehen.

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Eine weitere Option stellt die vorübergehende Remote-Arbeit dar. Sofern die Tätigkeit es zulässt und der Arbeitnehmer am Urlaubsort über die notwendige technische Ausstattung verfügt, kann die Arbeitsleistung im Homeoffice beziehungsweise aus der Ferne erbracht werden.

Ein Arbeitsrechtler des VDAA betonte hierzu, dass solche flexiblen Modelle dazu beitragen können, die wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitnehmer abzufedern, während der Arbeitgeber weiterhin von der Arbeitskraft profitiert. Dennoch besteht kein rechtlicher Anspruch auf solche Sonderregelungen; sie bleiben Gegenstand der individuellen Absprache zwischen den Vertragsparteien.

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