Waffenrecht: OVG entzieht 17 Jägern Erlaubnisse wegen Parteizugehörigkeit
Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 17:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In Sachsen-Anhalt hat das Oberverwaltungsgericht den Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse für Mitglieder der AfD rechtskräftig bestätigt. Wie aus Gerichtsentscheidungen vom 7. August 2026 hervorgeht, stützte das Gericht seine Beschlüsse auf die gesetzlichen Regelungen zur Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern (Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25, 3 L 51/25). Als Rechtsgrundlage für diese Maßnahme dient § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes (WaffG).
Einstufung des Landesverbandes als Entscheidungsgrundlage
Der Entzug der Erlaubnisse steht in direktem Zusammenhang mit der Bewertung des AfD-Landesverbandes Sachsen-Anhalt durch die Verfassungsschutzbehörden. Seit November 2023 wird der Verband offiziell als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Auf diese Einschätzung stützten sich die Behörden und nun auch das Oberverwaltungsgericht bei der Entscheidung, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Parteimitglieder zu verneinen.
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel bei Personen, die Bestrebungen unterstützen oder unterstützen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die gerichtliche Bestätigung unterstreicht die Anwendung dieser Norm auf Mitglieder einer als rechtsextremistisch eingestuften Organisation.
Auswirkungen auf Waffenbesitzer und laufende Prüfverfahren
Die rechtlichen Konsequenzen betreffen eine Reihe von Waffenbesitzern im Bundesland. Laut entsprechenden Medienberichten vom 12. September 2026 haben in Sachsen-Anhalt bereits 17 Hobby-Jäger ihre Waffenberechtigungskarten sowie ihre Jagdscheine verloren.
Das OVG Sachsen-Anhalt hat den Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse für AfD-Mitglieder rechtskräftig bestätigt — 17 Jäger haben Jagdschein und Waffenberechtigungskarte bereits verloren, 122 weitere Fälle sind in Prüfung. Wer wissen will, welche Kriterien nach § 5 WaffG gelten und wie ein Widerspruch aufgebaut wird, findet hier die nötigen Schritte. Kostenlosen Leitfaden zur Zuverlässigkeit anfordern
Die Maßnahmen der zuständigen Behörden sind damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Derzeit befinden sich in Sachsen-Anhalt weitere 122 Fälle von AfD-Mitgliedern in der Prüfung. Die Behörden untersuchen hierbei, inwiefern auch bei diesen Personen die Voraussetzungen für den weiteren Besitz von Waffen und entsprechenden Erlaubnissen aufgrund der Parteizugehörigkeit entfallen sind.
Verfassungsbeschwerde und politische Debatte
Gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hat sich mittlerweile Widerstand auf juristischer Ebene formiert. Am 10. September 2026 erhoben betroffene AfD-Mitglieder Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Sie wenden sich damit gegen die Praxis, die Parteimitgliedschaft als alleinigen Grund für den Widerruf der Zuverlässigkeit heranzuziehen.
Nicht nur in Sachsen-Anhalt: Auch in anderen Bundesländern wird die Mitgliedschaft in einer eingestuften Organisation bei der Zuverlässigkeitsprüfung herangezogen — und die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ist noch nicht entschieden. Wer seinen Jagdschein langfristig absichern will, sollte die aktuelle Rechtsprechung kennen, bevor die Behörde tätig wird. Überblick zur OVG-Rechtsprechung jetzt sichern
In diesem Kontext forderte Stefan Möller, der stellvertretende Bundessprecher der AfD, am 10. September 2026 eine Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Er bezog sich dabei insbesondere auf die Urteile zur NPD und forderte eine klarere Definition der Anforderungen an einen Entzug von Rechten aufgrund politischer Betätigung.
Parallel dazu hat die Debatte über den Umgang mit der AfD auch die Ministerpräsidenten-Ebene erreicht. Ebenfalls am 10. September 2026 rief Hendrik Wüst, Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, nach der Einrichtung einer Arbeitsgruppe. Diese solle sich mit der Prüfung eines möglichen Verbotsverfahrens gegen die AfD befassen. Damit weitet sich die Diskussion über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit hinaus auf die grundsätzliche rechtliche Stellung der Partei im Staatsgefüge aus.
