VW-Urteil, Euro

VW-Urteil: 20.700 Euro Nachzahlung für Jubiläumszahlungen

01.06.2026 - 03:18:43 | boerse-global.de

Mehrere Gerichtsurteile legen neue Maßstäbe für Betriebsratsvergütung, Bonuszahlungen und Jubiläumsgelder fest. Arbeitgeber müssen handeln.

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Mehrere richtungsweisende Urteile deutscher Arbeitsgerichte verändern die Rechte von Beschäftigten bei variablen Vergütungen und Jubiläumszahlungen grundlegend.

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BAG präzisiert Klagegrundlagen für Betriebsratsvergütung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13. August 2025 (7 AZR 174/24) die Anforderungen an Klagen von Betriebsratsmitgliedern auf Vergütungsanpassung konkretisiert. Der Siebte Senat identifizierte drei eigenständige Rechtsgrundlagen, die Gegenstand solcher Verfahren sein können: den Mindestvergütungsanspruch nach dem Betriebsverfassungsgesetz, Ansprüche aus einer hypothetischen Karriereentwicklung sowie rein vertragliche Forderungen.

Die Richter betonten, dass Kläger ihre Anträge als Haupt- und Hilfsanträge strukturieren müssen. Die prozessuale Bindung an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge macht dies zwingend erforderlich. Entscheidend ist zudem die präzise Definition des Streitgegenstands – sie bestimmt, ob eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes erforderlich wird. Das Urteil soll die uneinheitliche Rechtsprechung zu Vergütungsanpassungen vereinheitlichen, die sicherstellen sollen, dass Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch bevorzugt werden.

VW muss Jubiläumszahlungen nachzahlen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen bestätigte Ende Mai 2026 eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig im Streit um die Kürzung von Jubiläumszahlungen bei Volkswagen. Der Autobauer muss zwei Mitarbeitern die Differenz zwischen der alten Vergütungsregelung und dem neuen Pauschalsystem auszahlen.

Nach der alten Regelung erhielten Beschäftigte nach 25 Jahren 1,45 Monatsgehälter, nach 35 Jahren 2,9 Monatsgehälter. Ein neuer Tarifvertrag vom 21. Januar 2025 ersetzte diese durch Festbeträge von 6.000 Euro beziehungsweise 12.000 Euro. Da die betroffenen Mitarbeiter ihre Jubiläen bereits am 1. Januar 2025 erreicht hatten – also vor Unterzeichnung des neuen Vertrags –, waren ihre Ansprüche nach Auffassung des Gerichts bereits unter dem alten System entstanden. VW muss insgesamt 20.700 Euro nachzahlen. Rund 20 ähnliche Verfahren sind für Mitte Juni 2026 angesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zielvereinbarungen: Arbeitgeber müssen aktiv werden

Das LAG Köln hat klargestellt, dass Arbeitgeber Bonuszahlungen nicht einfach durch Untätigkeit vermeiden können. In seinem Urteil vom 29. Januar 2026 (6 SLa 17/25) sprach das Gericht einem Mitarbeiter 9.000 Euro Brutto-Bonuszahlungen für sechs Quartale zu.

Die Arbeitgeberin hatte ihre Pflicht verletzt, aktiv über die variable Vergütung für Folgejahre zu verhandeln. Dies stelle eine Vertragsverletzung dar, die den Arbeitnehmer zum Schadensersatz berechtige. Zudem stellte das Gericht fest, dass eine Änderungskündigung keine bereits entstandenen Bonusansprüche rückwirkend beseitigen kann. Für Aufsehen sorgte auch die Entscheidung zu einer Vertragsstrafenklausel: Das Gericht erklärte eine Regelung für unwirksam, die die Vorlage von Dokumenten im Prozess mit einer Vertragsstrafe belegte – sie verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Elternzeit: BAG erlaubt proportionale Bonuskürzung

Das BAG hat mit Urteil vom (10 AZR 119/24) entschieden, dass Arbeitgeber Boni für Elternzeitphasen proportional kürzen dürfen – selbst wenn die Produktionsziele in den aktiven Monaten übertroffen wurden.

Die Begründung folgt dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn", sofern keine Fortzahlung vereinbart wurde. Allerdings schränkten die Richter ein: Eine Kürzung sei nur dann eindeutig gerechtfertigt, wenn die Zielerreichung nicht allein von der individuellen Leistung des Mitarbeiters abhänge. Ist ein Bonus direkt an die persönliche Leistung gekoppelt, wird die Rechtmäßigkeit einer Kürzung fragwürdig. Arbeitgeber und Betriebsräte können in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen ausdrückliche „Nichtkürzungs-Klauseln" vereinbaren.

Zwischenzeugnis: Arbeitnehmer müssen Jobsuche nicht offenlegen

Das LAG Köln stärkte am 4. März 2026 (5 SLa 495/25) die Rechte von Arbeitnehmern auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Wer einen triftigen Grund wie eine berufliche Neuorientierung vorweisen kann, hat Anspruch darauf. Die Arbeitnehmer müssen dabei keine konkreten Details ihrer Jobsuche oder Wechselabsichten preisgeben – dies sei durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit geschützt.

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Arbeitszeiterfassung: Pflicht bleibt bestehen

Bereits seit September 2022 sind Arbeitgeber durch ein BAG-Urteil verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung zu implementieren. Diese Pflicht gilt auch ohne aktualisierte Gesetzgebung – die Aufsichtsbehörden können bei Verstößen Bußgelder verhängen. Ein neues Gesetz, das die elektronischen und digitalen Anforderungen an dieses System präzisiert, wird für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet.

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