VW-Manager-Klage: Gericht weist 8-Millionen-Forderung ab
31.05.2026 - 21:43:22 | boerse-global.deSie forderten rund acht Millionen Euro Schadenersatz vom Autobauer.
Die Kläger hatten behauptet, nach internen Hinweisen auf Gesundheits- und Umweltprobleme bei einer bestimmten Fahrzeugbaureihe beruflich benachteiligt worden zu sein. Das Gericht sah jedoch keine Grundlage für eine Entschädigung.
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Schutzgesetz greift nicht rückwirkend
In seinem Urteil vom 29. Mai 2026 stellte das Gericht klar: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) findet hier keine Anwendung. Der entscheidende Haken: Die Meldungen der Manager erfolgten vor Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2023. Zudem waren die Hinweise nicht an die internen Meldewege gerichtet, die das Gesetz vorschreibt.
Die ehemaligen Führungskräfte hatten auf Schadstoffe im VW Grand California aufmerksam gemacht. Konkret beanstandeten sie erhöhte Werte von Benzol, Styrol und Formaldehyd im Innenraum des Campingfahrzeugs. Ihr Vorwurf: VW habe sie nach den Enthüllungen kaltgestellt. Das Gericht sah diese Behauptung jedoch nicht ausreichend belegt.
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Technische Nachbesserungen und Verbraucherhinweise
Die Probleme mit dem Grand California sind beim Konzern seit Längerem bekannt. Volkswagen hatte Kunden bereits empfohlen, die Fahrzeuge ausreichend zu lüften. Seit Juni 2022 dichtet der Hersteller die Dächer der Wohnmobile ab, um die Belastung zu reduzieren.
Ganz vom Tisch ist der Fall noch nicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Damit könnte eine höhere Instanz den Fall neu bewerten.
Jubiläumszahlungen: Erfolg für IG Metall
In einem zweiten Verfahren ging es um Tarifstreitigkeiten bei Volkswagen. Das Gericht bestätigte: Der Konzern muss Mitarbeitern Nachzahlungen leisten, die am 1. Januar 2025 ein Betriebsjubiläum feierten.
Hintergrund ist der Wechsel von einer älteren Tarifregelung – die Prämien von 1,45 oder 2,9 Monatsgehältern vorsah – zu einem neuen Pauschalmodell. Dieses hatten VW und die IG Metall am 21. Januar 2025 vereinbart und sieht Festbeträge von 6.000 oder 12.000 Euro vor. Wer zum Jahresbeginn 2025 das Jubiläum erreichte, hat Anspruch auf die Differenz zwischen altem und neuem System. Auch diese Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
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