Videoüberwachung: Gericht schränkt Befugnisse von Datenschutzbehörden ein
Veröffentlicht am: 24.08.2026 um 22:23 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Befugnisse und Pflichten von Datenschutzbehörden im Zusammenhang mit privater Videoüberwachung präzisiert. Das Gericht wies eine Klage ab, die auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine Überwachungsanlage abzielte.
Demnach setzt ein Anspruch auf behördliches Tätigwerden voraus, dass tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden; die bloße theoretische Möglichkeit einer solchen Verarbeitung reicht hierfür nicht aus.
Softwaremaskierung als entscheidendes Kriterium
Dem Urteil vom 24. August 2026 (Az. AN 14 K 24.482) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine Videoüberwachungsanlage mit einer Softwaremaskierung ausgestattet war.
Diese Maskierung sorgte dafür, dass bestimmte Bereiche dauerhaft unkenntlich gemacht wurden, sodass in diesen Zonen keine personenbezogenen Daten erfasst werden konnten. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Datenschutzbehörde unter diesen Umständen nicht zum Einschreiten verpflichtet sei.
Wer sich mit dem Thema Videoüberwachung oder anderen Datenverarbeitungen im Betrieb befasst, muss oft komplexe Dokumentationspflichten erfüllen. Diese kostenlose Checkliste hilft Ihnen dabei, potenzielle Lücken in Ihrem Datenschutzkonzept schnell zu identifizieren und rechtssicher zu schließen. Kostenlosen Basis-Check jetzt herunterladen
Solange die Maskierung aktiv ist, fehlt es an der notwendigen Tatsachenbasis für einen datenschutzrechtlichen Verstoß. Die Richter betonten, dass eine Behörde nur dann tätig werden müsse, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten vorlägen. Im vorliegenden Fall war die Maskierung jedoch dauerhaft implementiert, wodurch eine rechtlich relevante Datenverarbeitung unterbunden wurde.
Theoretische Änderungsmöglichkeit begründet kein Einschreiten
Ein wesentlicher Aspekt des Verfahrens war die Argumentation, dass eine Softwareeinstellung jederzeit geändert werden könne. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Die bloße theoretische Möglichkeit, eine bestehende Softwaremaskierung aufzuheben oder zu verändern, genüge nicht, um ein Einschreiten der Datenschutzbehörde zu erzwingen.
Für die Beurteilung der Aufsichtspflicht sei die aktuelle, tatsächliche Nutzung der Anlage maßgeblich. Solange keine Beweise dafür vorliegen, dass die Maskierung umgangen oder deaktiviert wurde, besteht für die Aufsichtsbehörde kein Handlungsbedarf.
In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass Screenshots eine entscheidende Rolle als Beweismittel spielen können, um den tatsächlichen Überwachungsbereich und den Status einer Maskierung zu dokumentieren.
Um bei behördlichen Prüfungen auf der sicheren Seite zu stehen, ist eine lückenlose Dokumentation aller Schutzmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO unerlässlich. Dieser kostenlose Ratgeber bietet Ihnen sofort einsetzbare Checklisten, um den Datenschutz in allen Unternehmensbereichen rechtssicher umzusetzen. 7 kostenlose Datenschutz-Checklisten sichern
Zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechten
Neben den datenschutzrechtlichen Aspekten grenzte das Verwaltungsgericht Ansbach die Zuständigkeiten zwischen Verwaltungs- und Zivilgerichten ab. Wenn sich Personen durch die Präsenz von Kameras in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen – etwa durch einen empfundenen Überwachungsdruck –, sei dies primär eine Angelegenheit für die Zivilgerichtsbarkeit.
Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, die nicht unmittelbar an eine nachweisbare Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung geknüpft sind, müssen demnach im Rahmen von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen geklärt werden.
Die Datenschutzaufsicht konzentriere sich hingegen auf die Einhaltung der spezifischen datenschutzrechtlichen Normen bei einer tatsächlichen Daten verarbeitung. Das Urteil stärkt damit die Position von Anlagenbetreibern, die durch technische Vorkehrungen wie Maskierungen sicherstellen, dass keine unzulässige Datenerfassung stattfindet.
