Variable Vergütung: BAG-Urteil sichert Schadensersatz bei Verspätung
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 05:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Variable Vergütungsbestandteile führen in der Praxis regelmäßig zu Streit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigen: Die Anforderungen an Zielvereinbarungen und Mitbestimmungsprozesse sind hoch.
Wann die Einigungsstelle angerufen werden kann
Die Einigungsstelle kann auch ohne vorherige Verhandlungen tätig werden. Voraussetzung: Diese sind erkennbar aussichtslos oder eine Seite blockiert aktiv. Das gilt besonders, wenn Verhandlungen verweigert, verzögert oder an unzulässige Bedingungen geknüpft werden.
Scheitert eine Einigung, ist die gerichtliche Einsetzung möglich – sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Arbeitsrechtsexperten empfehlen: Dokumentiert Verhandlungsbereitschaft und Scheiternsgründe detailliert. Das sichert die Zulässigkeit des Verfahrens ab.
Schadensersatz bei verspäteten Zielvorgaben
Ein Urteil des BAG vom 22. April 2026 (10 AZR 28/25) konkretisiert die Pflichten bei Leistungszielen. Demnach verletzt der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten, wenn er Unternehmensziele nicht bis zum Ende des Bemessungszeitraums bekannt gibt.
Die Folge: Dem Arbeitnehmer steht Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung zu. Die Höhe kann gerichtlich geschätzt werden. Das BAG stellte zudem klar: Eine Kombination aus primärer Zielvereinbarung und hilfsweise geltender einseitiger Zielvorgabe ist unzulässig. Klare Rahmenregelungen und rechtzeitige Kommunikation sind daher zwingend.
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Mitbestimmung bei Boni aus dem Ausland
Besonders komplex wird es in Konzernen, wenn eine ausländische Muttergesellschaft Bonuszahlungen zusagt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied bereits 2021 (6 TaBV 1/21), ob dem deutschen Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Auch die Ablösung bestehender Vergütungsstrukturen ist streng reguliert. Das BAG bestätigte 2018, dass eine Betriebsvereinbarung über Entlohnungsgrundsätze unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Regelungsabrede ersetzt werden kann. Sonderzahlungen wie Streikbruchprämien sind als Kampfmittel im Arbeitskampf zulässig.
Transparenz: Auskunftsansprüche und ihre Grenzen
Das BAG präzisierte am 19. Februar 2026 (8 AZR 83/25) den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz. Der Anspruch ist betriebsbezogen und auf das letzte Kalenderjahr beschränkt. Eine betriebsübergreifende Vergleichsgruppe kann nach aktueller Rechtsprechung nicht verlangt werden.
Doch das könnte sich ändern. Experten verweisen auf die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, deren Umsetzungsfrist bis zum 7. Juni 2026 lief. Eine richtlinienkonforme Auslegung könnte die Beschränkung auf den einzelnen Betrieb infrage stellen. Auch bei Aktienoptionen erkennt das BAG grundsätzlich einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats an – zur Prüfung der Entlohnungsgrundsätze.
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Zustellung: Scan-Verfahren nicht mehr beweistauglich
Für die rechtssichere Kommunikation in Vergütungs- oder Kündigungsangelegenheiten gilt seit Frühjahr 2026: Vorsicht beim Einwurf-Einschreiben. Das BAG entschied am 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25), dass das Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang bietet.
Grund: Die Deutsche Post hatte ihr Verfahren zeitweise so gestaltet, dass Zusteller den Einwurf bereits vor dem eigentlichen Vorgang digital bestätigten. Die Beweislast liegt nun wieder voll beim Arbeitgeber. Zwar hat die Post das Verfahren inzwischen angepasst – die Bestätigung erfolgt jetzt erst nach dem Einwurf. Juristen raten dennoch zur persönlichen Übergabe oder Zustellung durch Boten.
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