Urlaubsabrechnung, BAG

Urlaubsabrechnung: BAG kippt Kalendertagsbasis für Schichtarbeiter

01.07.2026 - 02:31:26 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht verbietet pauschale Urlaubsabrechnung nach Kalendertagen für Schichtarbeiter. Arbeitgeber müssen Urlaubskonten anpassen.

BAG-Urteil: Korrekte Urlaubsberechnung für Schichtarbeiter
Urlaubsabrechnung - Nahaufnahme eines Kalenders oder digitalen Planers mit markierten Daten und komplexen Schichtplänen, überlagert mit juristischen Dokumenten. 01.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Arbeitgeber dürfen Urlaub nicht auf Basis von Kalendertagen abrechnen. Das Urteil vom 19. August 2025 (Az. 9 AZR 216/24) zwingt viele Unternehmen zum Umdenken.

Nur echte Arbeitstage zählen

Urlaubstage dürfen ausschließlich für Tage abgezogen werden, an denen tatsächlich eine Arbeitspflicht bestand. Das betrifft vor allem Schichtmodelle mit Wochenend- oder Feiertagsdiensten. Bisher rechneten viele Firmen pauschal auf Kalendertagsbasis ab – und zogen Urlaubstage auch dann ab, wenn der Mitarbeiter ohnehin frei gehabt hätte.

Das Gericht stoppte diese Praxis. Feiertage, an denen Schichtarbeiter regulär frei haben, dürfen nicht als Urlaub verbucht werden.

Korrektur alter Urlaubskonten

Die Folgen sind weitreichend. Betroffene Arbeitnehmer können die Rückbuchung zu Unrecht abgezogener Urlaubstage verlangen. Allerdings: Arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen können Ansprüche begrenzen.

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Auch beendete Arbeitsverhältnisse sind betroffen. Das Landgericht Düsseldorf beschäftigte sich Ende 2025 mit Urlaubsabgeltungsansprüchen (3 Ta 216/25). Unternehmen müssen Urlaubskonten also präzise führen – sonst drohen finanzielle Nachforderungen.

Arbeitszeiterfassung wird strenger

Die Urlaubsberechnung hängt eng mit der Arbeitszeiterfassung zusammen. Seit den EuGH-Entscheidungen 2019 und BAG-Urteilen 2022 müssen Unternehmen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Für Juni 2026 kündigte Arbeitsministerin Bärbel Bas einen neuen Gesetzesentwurf an.

Bisher war kein spezifisches System vorgeschrieben – besonders kleine Firmen hatten Spielraum. Die Pflicht gilt auch für Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit.

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Fahrzeiten als Arbeitszeit

Parallel schärfen Gerichte den Arbeitszeitbegriff. Laut EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 zählen Fahrten vom Stützpunkt zum Einsatzort als Arbeitszeit – wenn der Arbeitgeber die Fahrtmodalitäten vorgibt. Das betrifft Außendienst, Bau oder Pflege.

Das BAG bestätigte: Fahrten vom Wohnort zum ersten Kunden und zurück können vergütungspflichtig sein, wenn sie zur Hauptleistung gehören. Unternehmen müssen ihre Zeiterfassungssysteme anpassen – auch für Reise- und Wegezeiten.

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