Urlaub: LAG kippt Zwei-Wochen-Regel, drei Wochen müssen sein
26.06.2026 - 01:00:54 | boerse-global.de
Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat eine betriebliche Regelung gekippt, die den zusammenhängenden Urlaub auf maximal zwei Wochen begrenzte. Die Richter erklärten die Beschränkung für rechtswidrig.
Vorrang für zusammenhängenden Urlaub
Konkret ging es um eine Arbeitnehmerin, die per einstweiliger Verfügung drei Wochen Urlaub am Stück erstritt. Das LAG Thüringen (Az. 4 Ta 15/26) stellte klar: Nach § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz muss Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Eine Teilung ist nur ausnahmsweise erlaubt – bei dringenden betrieblichen Gründen oder solchen in der Person des Arbeitnehmers.
Der Erholungszweck werde durch eine längere Auszeit besser erreicht, so die Begründung. Arbeitgeber dürfen die Urlaubsdauer nicht pauschal per interner Richtlinie auf zwei Wochen deckeln. Zumindest nicht ohne zwingende betriebliche Belange.
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BAG: Feiertage im Urlaub nicht anrechnen
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt präzisierte zeitgleich eine weitere Urlaubsfrage. Urlaub darf nur auf Tage angerechnet werden, an denen für den Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitspflicht bestanden hätte, entschieden die Richter am 24. Juni 2026.
Besonders relevant ist das für Schichtdienstler in der Pflege oder im Rettungsdienst. Fällt ein Feiertag in den Urlaubszeitraum und der Dienstplan saw für diesen Tag ohnehin keine Arbeit vor, darf der Feiertag nicht als verbrauchter Urlaubstag gewertet werden. Der Urlaubsanspruch diene der Freistellung von einer bestehenden Arbeitspflicht. Bestehe diese nicht, könne auch kein Urlaub verbraucht werden.
Krankmeldung nach Kündigung: Hoher Beweiswert
Das Arbeitsgericht Nordhausen stärkte Arbeitnehmern den Rücken, die nach einer Kündigung krank werden. Mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. 3 Ca 438/25) stellte das Gericht klar: Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt grundsätzlich einen hohen Beweiswert.
Der Fall: Ein Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe die Krankschreibung vorher angekündigt. Die Richter ließen das nicht gelten. Eine bloße Behauptung reiche nicht, um den Beweiswert des Attests zu erschüttern. Solange der Arbeitgeber die angebliche Ankündigung nicht zweifelsfrei nachweisen kann, bleibt der Lohnfortzahlungsanspruch bestehen.
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Eine Einschränkung gibt es allerdings: Endet die Krankschreibung passgenau mit dem Arbeitsverhältnis, kann der Beweiswert nach früherer BAG-Rechtsprechung (Az. 5 AZR 137/23) erschüttert sein. Dann ist eine weitere Beweisaufnahme nötig – etwa durch Vernehmung der behandelnden Ärzte.
Sozialgericht: Keine 55.000 Euro für Japan-Reise
Auch die Sozialgerichte setzten klare Grenzen – diesmal bei der Kostenübernahme für Eingliederungshilfe. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte am 25. Juni 2026 die Übernahme von rund 55.000 Euro für eine 24-tägige Japan-Rundreise eines schwerbehinderten Mannes ab (Az. L 2 SO 4027/25 ER-B).
Zwar gehöre Urlaub zur sozialen Teilhabe. Die geforderte Summe sei aber unangemessen kostspielig. Das Gericht verwies auf das Wirtschaftlichkeitsgebot, das das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten begrenze. Zum Vergleich: Eine herkömmliche Reise kostet geschätzt rund 4.000 Euro. Die Grenzen der Angemessenheit seien damit weit überschritten.
Formfehler bei Massenentlassungen: Kündigung unwirksam
Bereits im Frühjahr schärfte das BAG die Regeln für Massenentlassungen (Az. 6 AZR 157/22). Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die erforderliche Massenentlassungsanzeige fehlt oder fehlerhaft ist. Entscheidend: Die Anzeige muss vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vorliegen. Ein Nachholen heilt die Unwirksamkeit nicht. Die Auslegung folgt unionsrechtlichen Vorgaben zum Arbeitnehmerschutz.
