Umwandlungsrecht, BGH

Umwandlungsrecht: BGH verlangt zeitnahe Schlussbilanz für Abspaltungen

Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 17:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

BFH und BGH präzisieren Regeln zu Beteiligungsfristen, Schlussbilanzen und Betriebsausgaben; das Jahressteuergesetz sieht weitere Änderungen vor.

Steuerrecht 2026: Neue Vorgaben zu Transaktionen und Umwandlungen
Moderne Glas- und Stahlfassade eines Bürogebäudes bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Fachbeiträge und die Rechtsprechung thematisieren verstärkt die steuerliche Einordnung bei Unternehmenstransaktionen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung bei der Veräußerung von Betrieben sowie die Notwendigkeit präziser Kontenprüfungen zur Vermeidung finanzieller Risiken.

Gleichzeitig zeichnen sich durch anstehende Gesetzesänderungen sowie Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs wesentliche Vorgaben für die betriebliche Praxis ab.

Gesetzliche Vorhaben im Jahressteuergesetz 2026

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2026 reagierte die Bundesregierung mit ihrer Gegenäußerung vom 30. September 2026 auf die Stellungnahme des Bundesrats vom 25. September 2026. Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2026 und dem Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 erfolgte die erste Lesung im Bundestag am 8. Oktober 2026. Eine der zentralen Maßnahmen betrifft die Verdopplung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem Jahr 2027 von monatlich 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent, was einem Anstieg von 1,8 Prozent auf 3,6 Prozent im Jahr entspricht.

Zudem befürwortet die Bundesregierung Anpassungen für einen enger gefassten steuerneutralen Anteilstausch nach § 20 Abs. 4a EStG sowie Regelungen zur Rückbeziehung von Earn-Out-Zahlungen nach § 16 und § 17 EStG-E für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2026. Während die Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes von 280 Prozent auf 300 Prozent abgelehnt wurde, soll der Beginn von § 2c UStG-E vom 1. Januar 2029 auf den 1. Januar 2030 verschoben werden.

Für die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist laut Entwurfsstand eine Neufassung in einer eigenen Vorschrift vorgesehen. Die Rechtsfolgen sollen künftig durch eine Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft eintreten, wobei auch Personengesellschaften als Organgesellschaften fungieren können.

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Bislang setzt das Institut eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers im Rahmen eines Gesamtbilds voraus; gemeinsame Büros oder Gesellschafteridentität reichen hierfür allein nicht aus.

Fristen und Zurechnungen in der Umwandlungspraxis

Auch die Bundesgerichte stellen klare Anforderungen an betriebliche Umstrukturierungen. Der Bundesfinanzhof entschied mit einem am 8. Oktober 2026 veröffentlichten Urteil vom 29. Juli 2026 (Az. II R 5/23), dass bei einer Aufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz eine über fünf Jahre bestehende Beteiligung für die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet werden kann, wenn diese Beteiligung Teil des Aufspaltungs- und Übernahmevertrags war.

Im Streitfall hielt eine Kommanditgesellschaft seit 1993 alle Anteile an einer grundbesitzenden GmbH, die 2010 im Zuge einer Aufspaltung übergingen, bevor die Gesellschaft 2013 verschmolzen wurde.

Der Bundesgerichtshof betonte mit Beschluss vom 15. September 2026 (Az. II ZB 3/25), dass eine Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG zwar nach der Anmeldung nachgereicht werden darf, dies jedoch zeitnah geschehen muss. Die Einreichung einer bereits im Dezember 2024 fertiggestellten Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2023 erst am 21. Juli 2025 wertete das Gericht als verspätet und bestätigte die Ablehnung der Eintragung einer Abspaltung.

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Kontenprüfung, Betriebsausgaben und Bewertung

Ergänzend stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. III R 35/23) fest, dass Vergütungen für Insolvenzverwalter in Regelinsolvenzverfahren als laufende oder nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden können, soweit die Tätigkeit der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten dient.

Bei der laufenden Buchführung und Abrechnung sind zudem formelle Vorgaben maßgeblich: Beim steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG gilt eine Ausschüttung vorrangig als Verwendung des ausschüttbaren Gewinns, bevor das Einlagekonto berührt wird. Bei Rabatten auf Rechnungen wird der Nachlass vom Nettobetrag abgezogen, bevor die Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 1 UStG berechnet wird.

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge verlangt das Bewertungsgesetz im vereinfachten Ertragswertverfahren die Multiplikation des bereinigten Jahresertrags mit dem Faktor 13,75, was nach gesetzlicher Minderung um 30 Prozent dem 9,625-Fachen des Ergebnisses entspricht.

Begünstigungen für GmbH-Anteile nach § 13b ErbStG setzen dabei Beteiligungen von mehr als 25 Prozent sowie die Einhaltung einer dreimonatigen Anzeigepflicht voraus.

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