Umsatzsteuer-Befreiung: Bundesfinanzministerium konkretisiert Regeln für Bildung
23.06.2026 - 06:07:37 | boerse-global.de
Zeitgleich sorgt ein EuGH-Urteil für neue Spielregeln bei Immobiliengesellschaften.
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Steuerfrei nur für staatliche Prüfungen
Die neuen Erläuterungen vom 22. Juni stellen klar: Umsatzsteuerfrei bleibt nur, was direkt auf eine staatliche Prüfung oder einen Beruf vorbereitet. Dazu zählen staatlich geregelte Ausbildungsgänge sowie Musik-, Tanz- und Ballettschulen.
Gewerbliche Anbieter brauchen für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Klar abgegrenzt werden reine Freizeitangebote: Schwimmunterricht und Fahrstunden der Klassen B und C1 sind explizit nicht befreit.
Eine wesentliche Neuerung betrifft den digitalen Bildungssektor. Aufgezeichnete Online-Kurse, Streaming-Angebote und Lern-Apps gelten künftig nicht als steuerfreie Bildungsleistung. Für betroffene Anbieter gibt es eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027.
EuGH bremst Grunderwerbsteuer aus
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni die Reichweite nationaler Steuervorschriften eingeschränkt. In der Rechtssache Nova Iberomoldes (Rs. C-837/24) stellten die Richter fest: Nationale Ergänzungstatbestände, die Anteilskäufe an Immobiliengesellschaften einer direkten Grundstücksübertragung gleichstellen, können gegen das absolute Besteuerungsverbot der Richtlinie 2008/7/EG verstoßen.
Besonders betroffen sind konzerninterne Umstrukturierungen. Der EuGH kritisierte zudem pauschale Missbrauchsvermutungen als unverhältnismäßig. Für die deutsche Praxis hat das erhebliche Bedeutung – zentrale Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG) sind betroffen.
Experten warnen: Die bestehende Vergünstigung für Konzernumbildungen nach § 6a GrEStG (95 Prozent Beteiligung, fünf Jahre Haltefrist) kann die entstehenden Lücken nicht vollständig schließen.
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Neuregelung für Share Deals
Das 9. Steuerberatungsänderungsgesetz bringt strukturelle Änderungen bei Immobiliengeschäften. Ein neu eingeführter Paragraf (§ 1 Abs. 3b GrEStG) soll künftig Doppelbesteuerung verhindern, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen. Der Besteuerungsvorrang liegt beim Signing – ein Systemwechsel hin zu einer tatbestandlichen Lösung.
Die Anzeigefristen für steuerrelevante Vorgänge wurden von zwei Wochen auf einen Monat verlängert. Eine weitere Entlastung: Die Entfristung des Paragrafen 24 GrEStG, der die transparente Behandlung von Personengesellschaften regelt.
Weitere Reformen in der Pipeline
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil stellte im Juni Pläne für eine umfassende Steuervereinfachung vor. Vorgesehen sind unter anderem die Zusammenlegung verschiedener Pauschalen zu einer einheitlichen Arbeitstagspauschale sowie ein Wahlrecht für Unternehmen zwischen Körperschaft- und Mitunternehmerbesteuerung.
Bereits zum 1. Januar sollen Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zur Werbungskostenpauschale absetzbar sein. Für 2027 sind zudem sukzessive Erhöhungen der Tabaksteuer geplant – zur Generierung zusätzlicher Bundeseinnahmen.
