Überstundenzuschläge: Bundesarbeitsgericht zählt Urlaubsstunden mit
Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundesarbeitsgericht hat am 30. September 2026 eine wegweisende Entscheidung zur Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen getroffen (Az. 5 AZR 3/26). Dem Urteil zufolge müssen Urlaubsstunden bei der Ermittlung der tariflichen Schwelle für Überstundenzuschläge berücksichtigt werden.
Mit dieser Auslegung will das oberste Arbeitsgericht sicherstellen, dass Beschäftigten durch die Inanspruchnahme ihres gesetzlichen oder tariflichen Erholungsurlaubs keine finanziellen Nachteile bei der Vergütung entstehen.
Der Streitfall im baden-württembergischen Wachgewerbe
Anlass des Verfahrens war die Klage eines Sicherheitsmitarbeiters, der in einem Kernkraftwerk in Baden-Württemberg tätig ist. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand der Mantelergänzungstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg.
Die tariflichen Regelungen sehen ab der 174. geleisteten Monatsstunde einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent vor. Der zugrunde liegende Stundenlohn des Klägers belief sich auf 18,07 Euro.
Im Mai 2024 hatte der Beschäftigte 179 Arbeitsstunden geleistet. Zusätzlich fielen in denselben Monat 8 Urlaubsstunden an. Während der Arbeitgeber lediglich die tatsächlich gearbeiteten Stunden heranzog, forderte der Arbeitnehmer die Einbeziehung der Urlaubstage in das Gesamtkontingent.
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Konkrete Auswirkungen auf die Vergütung
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage für den Abrechnungsmonat Mai 2024 statt. Unter Einbeziehung der 8 Urlaubsstunden erreichte der Mitarbeiter ein Gesamtergebnis von 187 Stunden für diesen Monat. Da die tarifliche Grenze bei 174 Stunden liegt, fielen folglich 14 statt lediglich 6 Stunden unter die zuschlagspflichtige Mehrarbeit.
Daraus errechnete sich ein Zuschlagsanspruch von insgesamt 63,25 Euro anstelle der zuvor angesetzten 27,11 Euro. Das Gericht sprach dem Sicherheitsmitarbeiter für Mai 2024 die Differenz in Höhe von 36,14 Euro brutto als Mehrarbeitszuschlag zu.
Zudem stehen dem Kläger Verzugszinsen auf diesen Betrag seit dem 18. Juni 2024 zu. Durch die Entscheidung wird verhindert, dass tarifliche Mehrarbeitszuschläge de facto dadurch geschmälert werden, dass Arbeitnehmer bezahlte Urlaubstage in Anspruch nehmen.
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Klageabweisung für Folgemonate und Ausblick
Nicht in allen Punkten war die Klage des Sicherheitsmitarbeiters jedoch erfolgreich. Für die darauffolgenden Abrechnungsmonate Juni und Juli 2024 wies das Bundesarbeitsgericht die Forderungen ab. Damit entfallen die für diesen Zeitraum geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 108,48 Euro für Juni sowie 49,72 Euro für Juli 2024.
Wie buerger-geld.org in einem Bericht vom 30. Oktober 2026 mitteilte, lagen die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts zum Stand vom 29. Oktober 2026 noch nicht vor.
Für die betriebliche Praxis und die Lohnbuchhaltung bedeutet die Klarstellung jedoch bereits jetzt, dass Arbeitszeitmodelle und automatisierte Zeiterfassungssysteme hinsichtlich der Anrechnung von Abwesenheitszeiten genau geprüft werden müssen, um Nachforderungen bei tarifvertraglichen Mehrarbeitsregelungen zu vermeiden.
