Überhöhte Werkstattkosten – BGH entlastet Kaskoversicherer
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 17:03 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Wer mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, weiß: Jetzt beginnt der Ärger. Versicherung informieren, gegebenenfalls Gutachten einholen, Fahrzeug reparieren lassen - und die Werkstattrechnung bezahlen. Doch wer zahlt beim sogenannten Werkstattrisiko - also dann, wenn eine Autowerkstatt überhöhte Kosten berechnet? Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun auch für Kaskoversicherer sehr klar beantwortet. (Az. IV ZR 235/25).
Was hat der BGH entschieden?
Kaskoversicherungen sind in der Regel nicht zuständig für zu Unrecht erhobene Werkstattkosten. Das Werkstattrisiko verbleibe hier beim Versicherungsnehmer, entschied der BGH. Denn in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die sich auch die nun unterlegene Klägerin berufen hatte, habe sich die Kaskoversicherung zur Übernahme «erforderlicher Kosten» für die fachgerechte Reparatur verpflichtet. Dazu gehörten überteuerte Positionen oder unnötige Arbeiten aber ausdrücklich nicht, hieß es in der Begründung des Senats.
Worum ging es im vorliegenden Fall?
Geklagt hatte eine vollkaskoversicherte Frau, die im Dezember 2020 beim Einparken ihr Auto beschädigt hatte. Sie ließ es reparieren und meldete den Schaden bei ihrem Versicherer HUK24, einer Online-Tochter der HUK-Coburg. Diese zahlte zwar - zog aber neben dem vereinbarten Selbstbehalt zusätzlich rund 390 Euro von der Gesamtrechnung ab.
Sie begründete dies mit überhöhten Kosten der Werkstatt. Diese habe Positionen abgerechnet, die für die Instandsetzung des Unfallwagens nicht erforderlich gewesen seien. Die Frau zog vor Gericht, verlor in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Heilbronn - und unterlag nun auch vor dem BGH.
Was bedeutet eigentlich Werkstattrisiko?
Das Werkstattrisiko regelt, wer die Kosten trägt, wenn nach einem Unfall eine Werkstatt unnötige Reparaturen abrechnet. Dazu zählen Arbeiten, die überteuert sind, fehlerhaft oder gar nicht durchgeführt, aber dennoch in Rechnung gestellt wurden. Solche Kosten dürfen im Haftpflichtrecht grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten gehen. Für das Kaskoversicherungsrecht gelten diese Grundsätze aber nicht, stellte der 4. Senat nun unmissverständlich klar.
Was hatte der BGH denn bisher zum Werkstattrisiko gesagt?
Im Haftpflichtrecht sprach er bereits deutliche Worte. Der Kern: Nach einem unverschuldeten Unfall trägt nicht der Geschädigte, sondern der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung das Risiko für überhöhte, fehlerhafte oder verzögerte Werkstattleistungen. Das gilt nach einem jüngsten BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 sogar dann, wenn die Werkstatt Positionen für Arbeiten abrechnet, die gar nicht durchgeführt wurden. Damit soll verhindert werden, dass jemand, der nicht schuld an einem Unfall ist, auf solchen Kosten sitzenbleibt.
Was sagt der Versicherer zum Urteil?
Er begrüßt die aktuelle Entscheidung. «Für uns als Versicherer ist es wichtig, dass nur tatsächlich erforderliche und angemessene Reparaturkosten erstattet werden - das dient letztlich auch der Beitragsstabilität für alle Versicherten», so ein Sprecher der HUK-Coburg. Das Urteil bestätige die Rechtsauffassung, dass das sogenannte Werkstattrisiko im Kaskoversicherungsrecht anders zu bewerten sei als im Haftpflichtrecht.
Welche Folgen hat das Urteil für Verbraucher?
Höhere Versicherungsbeiträge wegen des Werkstattrisikos sind damit nicht zu befürchten, da der Versicherungsnehmer das Risiko trägt. Verbraucher sollten bei Abschluss einer Kaskoversicherung aber darauf achten, dass sie mit Blick auf das aktuelle Urteil aufgeklärt und informiert werden, sagte Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Er erwarte im Übrigen auch, dass die Versicherer in Beratungen zu einer Kaskoversicherung ihre potenziellen Kunden künftig sehr deutlich darauf hinweisen, dass sie für das Werkstattrisiko im Zweifel nicht einstehen.
Auch sollten Verbraucher Werkstattrechnungen sehr genau prüfen und kontrollieren. Am besten sei es allemal, dem Versicherer im Schadensfall einen Kostenvoranschlag der Werkstatt vorzulegen und diesen absegnen zu lassen, rät Experte Grieble. Gegen Rabatte böten Kaskoversicherer zudem auch Verträge an, bei denen man im Schadensfall an eine bestimmte, vom Versicherer ausgewählte Werkstatt gebunden ist. In solchen Fällen dürfte das Werkstattrisiko nicht beim Verbraucher liegen, wie auch der BGH andeutete.
