Teilkrankschreibung, Bundesarbeitsgericht

Teilkrankschreibung ab Januar 2027: Ärzte dürfen 25–75% verordnen

Veröffentlicht: 13.07.2026 um 11:09 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht schwächt den Beweiswert von Einwurf-Einschreiben. Arbeitgeber müssen krankheitsbedingte Kündigungen neu prüfen.

BAG-Urteil: Einwurf-Einschreiben verlieren Beweiswert für Kündigungen
Eine Hand hält einen Brief, teilweise verdeckt von einem juristischen Dokument, mit verschwommenem Bürohintergrund. Symbolisiert rechtliche Herausforderungen bei der Zustellung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das hat weitreichende Folgen für krankheitsbedingte Kündigungen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25): Ein Einwurf-Einschreiben liefert keinen zwingenden Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang einer bEM-Einladung. Ohne ordnungsgemäßes Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist eine krankheitsbedingte Kündigung aber meist unwirksam.

Das Problem mit dem Scan-Verfahren

Der Fall: Ein seit 2015 beschäftigter Arbeitnehmer bekam im Dezember 2023 wegen häufiger Krankheitstage die Kündigung. Der Arbeitgeber legte den Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens vor – und argumentierte, er habe den Mitarbeiter ordnungsgemäß zum bEM eingeladen.

Die Erfurter Richter widersprachen. Beim modernen Scan-Verfahren der Post wird der Auslieferungsbeleg bereits generiert, bevor der Brief tatsächlich im Briefkasten landet. Ein sicherer Nachweis für den Zugang? Fehlanzeige.

Bestreitet der Arbeitnehmer den Erhalt, muss der Arbeitgeber den Zugang anderweitig beweisen. Im konkreten Fall gelang das nicht – die Kündigung war unwirksam. Juristen warnen: Die bloße Aussage des Zustellers reicht meist nicht, der kann sich an einzelne Sendungen selten erinnern.

Neue Pflicht: Immer wieder einladen

Das Mai-Urteil enthält eine weitere Klarstellung: Arbeitgeber müssen nach jeder erneuten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres ein neues bEM anbieten. Selbst wenn der Arbeitnehmer frühere Einladungen ignorierte oder ein abgeschlossenes Verfahren erst kurz zurückliegt.

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Ohne diesen erneuten Versuch bleibt die Kündigung angreifbar. Betroffene müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens Kündigungsschutzklage erheben.

Teilkrankschreibung kommt 2027

Parallel zur Rechtsprechung hat der Gesetzgeber gehandelt. Am 10. Juli 2026 verabschiedete der Bundestag das Beitragssatzstabilisierungsgesetz – der Bundesrat stimmte bereits zu. Kernstück: die Teilkrankschreibung ab 1. Januar 2027.

Ärzte können dann bei Erkrankungen über vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen. Voraussetzung: Der Arbeitgeber stimmt innerhalb von sieben Tagen zu. In den ersten sechs Wochen gibt es anteilige Lohnfortzahlung, danach Teilkrankengeld. Nicht betroffen: Privatversicherte und Minijobber.

Elternzeit-Schutz und Stellenabbau

Das BAG konkretisierte am 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) den Kündigungsschutz in der Elternzeit. Der Schutz entsteht vor jedem beantragten Elternzeitabschnitt neu – selbst wenn mehrere Abschnitte in einem Antrag zusammengefasst wurden. Eine Kündigung in der achtwöchigen Vorwirkungsfrist vor einem Abschnitt ist ohne Zustimmung der Landesbehörde unwirksam.

Bei O2 Telefónica steht derweil der Stellenabbau an: Mehr als 1.000 Jobs sollen weg – etwa jede sechste bis siebte Position. Ein Freiwilligenprogramm mit Abfindungen läuft. Fachleute raten: Aufhebungsverträge nie ungeprüft unterschreiben. Bei betriebsbedingten Kündigungen gelten komplexe Regeln zur Sozialauswahl und Massenentlassungsanzeige.

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Uneinigkeit herrscht zwischen BAG (5 AZR 177/23) und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 Sa 10/24) zur Anrechnung von Verdienst bei Annahmeverzug. Arbeitnehmer können bei unwirksamer Kündigung Lohn nachfordern, müssen sich aber böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen. Experten empfehlen: Bewerbungsbemühungen während laufender Verfahren lückenlos dokumentieren.

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