Teilkrankschreibung, Bundestag

Teilkrankschreibung ab 2027: Ärzte können 25, 50, 75 Prozent verordnen

Veröffentlicht: 15.07.2026 um 18:10 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Der Bundestag verabschiedet die Teilkrankschreibung ab 2027. Zudem steigen Mindestlohn und Minijob-Grenze, während die elektronische Arbeitszeiterfassung Pflicht wird.

Bundestag beschließt Teilkrankschreibung und neue Arbeitsregeln
Ein stilisiertes Bild eines deutschen Rechtsdokuments oder Vertrags, teilweise von einer Hand mit einem Stift verdeckt, symbolisiert neue Arbeitsgesetze und Arbeitnehmerrechte. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Juli 2026 die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet. Kernstück ist die Einführung der Teilkrankschreibung ab 2027. Ärzte können dann eine Teilarbeitsunfähigkeit in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen.

Die Regelung richtet sich an gesetzlich Versicherte mit langwierigen Erkrankungen über vier Wochen – etwa Krebs oder Depressionen. Der Arbeitnehmer muss zustimmen. Arbeitgeber haben ein Widerspruchsrecht von sieben Kalendertagen. Verstreicht die Frist, gilt der Arbeitsplatz als geeignet.

In den ersten sechs Wochen bleibt die volle Lohnfortzahlung bestehen. Danach gibt es Teilkrankengeld. Kritik kommt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie den Sozialverbänden VdK und SoVD.

Befristungen und Mindestlohn steigen

Die Bundesregierung plant eine Ausweitung der sachgrundlosen Befristung auf vier Jahre bei sechs Verlängerungen – befristet bis Ende 2030. Parallel sollen die Nachweispflichten im Krankheitsfall steigen: Eine Krankschreibung ab dem ersten Tag wird Pflicht, die telefonische Krankschreibung steht vor dem Aus.

Der Mindestlohn liegt seit Januar 2026 bei 13,90 Euro. Zum Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze erhöht sich von 603 auf voraussichtlich 633 Euro. In der Zeitarbeit steigt die Lohnuntergrenze von 14,96 Euro im Juli über 15,33 Euro im September bis auf 15,87 Euro im April 2027.

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Job-to-Job-Erprobung kommt

Das Bundeskabinett brachte einen Gesetzentwurf zur „Job-to-Job-Erprobung“ auf den Weg. Beschäftigte können bis zu vier Wochen – in Ausnahmefällen sechs Wochen – bei einem neuen Arbeitgeber probearbeiten, ohne ihr bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sollen bis zu 123.000 Sicherheitsbeauftragte wegfallen. Das ermöglicht jährliche Einsparungen von über 720 Millionen Euro. Das Gesetz soll bis Ende November 2026 verabschiedet werden.

Elektronische Arbeitszeiterfassung wird Pflicht

Ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes sieht die verpflichtende elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit vor. Auch Vertrauensarbeitszeit ist betroffen. Ausnahmen gelten für Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern und leitende Angestellte.

Die Übergangsfristen: ein Jahr für Großbetriebe, zwei Jahre für Unternehmen mit unter 250 Beschäftigten, fünf Jahre für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern. Ab 1. Januar 2027 endet zudem die Übergangsphase für die elektronische Betriebsprüfung. Arbeitgeber müssen Entgelt- und Sozialversicherungsunterlagen dann digital bereitstellen.

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KI am Arbeitsplatz: Betriebsräte gestärkt

Die Rolle der Betriebsräte wird beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz gestärkt. Bei KI-basierten Überwachungssystemen ist künftig eine verpflichtende Mitbestimmung vorgesehen. Ein aktueller Fall zeigt die Relevanz: Am 14. Juli 2026 reichten ehemalige Meta-Mitarbeiter Klage ein. Sie werfen dem Konzern vor, Entlassungen basierend auf KI-Scores vorgenommen zu haben, die Abwesenheiten wie Krankheit oder Elternzeit negativ bewerteten.

Das Bundesarbeitsgericht stellte am selben Tag klar: Betriebsvereinbarungen dürfen die DSGVO nicht umgehen. Interne Regelungen zur Datenverarbeitung müssen strikt am europäischen Datenschutzrecht ausgerichtet sein.

Neue Standards für Plattformarbeit

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) verabschiedete am 12. Juni 2026 das Übereinkommen Nr. 193. Es definiert Mindeststandards für die Plattformökonomie. Dazu gehören der Schutz vor falscher Einstufung als Selbstständige und die Transparenz von Algorithmen.

Im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen wird ab 2027 ein Modell der „Tauschtage“ eingeführt. Beschäftigte können bis zu drei zusätzliche freie Tage erhalten, indem sie einen Teil ihrer Jahressonderzahlung umwandeln. Ein freier Tag entspricht etwa 5,4 Prozent der Sonderzahlung. Die schriftliche Mitteilung muss bis zum 1. September 2026 erfolgen.

Entgelttransparenz: Deutschland hinkt hinterher

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sollte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt sein. In Deutschland liegt noch kein neues Entgelttransparenzgesetz vor. Aktuelle Analysen zeigen: Nur 20 Prozent der Stellenanzeigen enthalten konkrete Gehaltsangaben.

Private Arbeitsvermittler und die Zeitarbeitsbranche liegen mit über 50 Prozent deutlich höher. In Management- und Beratungsberufen sind es lediglich 4,8 Prozent. Umfassende Berichtspflichten für Unternehmen greifen voraussichtlich erst ab Juni 2028.

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