Tarifvertrag, Stunde

Tarifvertrag ab 10. August: Eine Stunde Betreuungszeit für Säuglinge

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 09:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab 10. August 2026 gilt im XXIII. Bundestarifvertrag ein neues Recht auf bezahlte Abwesenheit zur Säuglingsbetreuung. Die Branchen reagieren damit auf den Wunsch nach besserer Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Neue Tarifregelung: Mehr Flexibilität bei Säuglingsbetreuung in Glas- und Keramikbranche
Helle, moderne Produktionshalle in der Glasindustrie mit Tageslicht und industriellen Maschinen im Hintergrund. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In der Extraktions-, Glas- und Keramikindustrie sind weitreichende Änderungen bezüglich der tarifvertraglichen Regelungen zur Säuglingsbetreuung in Kraft getreten. Wie aus Branchenkreisen hervorgeht, betrifft dies konkret die Anpassung des Artikels 33.2 innerhalb des XXIII. Bundestarifvertrags. Die Neuregelung wurde offiziell unter der Referenz BOE-A-2026-17491 veröffentlicht und ist seit dem 10. August 2026 wirksam. Mit diesem Schritt reagieren die Tarifparteien auf die Notwendigkeit, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie innerhalb der genannten Industriesektoren weiter zu präzisieren.

Neugestaltung des Abwesenheitsrechts für die Säuglingsbetreuung

Im Zentrum der tariflichen Änderung steht das Recht auf eine bezahlte Abwesenheit vom Arbeitsplatz zum Zwecke der Säuglingsbetreuung. Gemäß dem aktualisierten Artikel 33.2 wird Beschäftigten in der Extraktions-, Glas- und Keramikindustrie nun ein Anspruch auf eine tägliche Abwesenheit von einer Stunde gewährt. Diese Regelung findet Anwendung bis zum Erreichen des neunten Lebensmonats des Kindes.

Das Ziel dieser Maßnahme ist es, einen verlässlichen Rahmen für Eltern zu schaffen, die nach der Schutzfrist in den Betrieb zurückkehren. Die Neufassung konkretisiert damit bestehende Ansprüche und betitelt diese explizit als Recht zur Betreuung von Säuglingen, wobei der zeitliche Umfang auf eine volle Stunde pro Arbeitstag festgesetzt wurde.

Flexibilität durch alternative Nutzungsmodelle

Der geänderte XXIII. Bundestarifvertrag sieht zudem vor, dass die Inanspruchnahme der einstündigen Abwesenheit flexibel gestaltet werden kann. Den Beschäftigten werden hierfür unterschiedliche Modelle zur Verfügung gestellt, um die individuellen betrieblichen und privaten Anforderungen in Einklang zu bringen.

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Anstelle der täglichen Unterbrechung der Arbeitszeit um eine Stunde kann das Recht auf Abwesenheit durch eine generelle Verkürzung der täglichen Arbeitszeit um eine halbe Stunde ersetzt werden. Darüber hinaus besteht laut der Neuregelung die Möglichkeit, den kumulierten Zeitanspruch auf volle Arbeitstage anzurechnen. Diese Option ermöglicht es den Arbeitnehmern, längere zusammenhängende Zeiträume für die Säuglingsbetreuung zu nutzen, sofern dies mit den betrieblichen Abläufen vereinbar ist. Die Entscheidung über das jeweilige Modell liegt dabei im Ermessen der berechtigten Personen, wobei die grundsätzlichen tariflichen Rahmenbedingungen gewahrt bleiben müssen.

Betriebliche Einschränkungen und Ersatzregelungen

Trotz der Stärkung der Arbeitnehmerrechte sieht der XXIII. Bundestarifvertrag auch Schutzmechanismen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs vor. Sollten mehrere Beschäftigte das Recht auf Abwesenheit gleichzeitig ausüben wollen, kann das Unternehmen die Inanspruchnahme einschränken.

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Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass objektive betriebliche Gründe vorliegen, die eine gleichzeitige Abwesenheit unmöglich machen. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Alternativplan vorzulegen. Dieser Plan muss sicherstellen, dass die betroffenen Beschäftigten ihr Recht auf Säuglingsbetreuung zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Form wahrnehmen können, ohne dass der Anspruch grundsätzlich verfällt. Damit wird ein Ausgleich zwischen den individuellen Bedürfnissen der Belegschaft und den produktionsbedingten Notwendigkeiten in der Extraktions-, Glas- und Keramikindustrie angestrebt.

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