Sozialgericht, Ehrenamt

Sozialgericht: 3.600-Euro-Vergütung macht Ehrenamt zur Beschäftigung

Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 08:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Sozialgericht Frankfurt wertet vergütete Präsidiumsarbeit als Beschäftigung. Weisungen, Verbandsintegration und Aufgaben waren ausschlaggebend.

Sozialgericht: Fußballverbands-Präsidium ist sozialversicherungspflichtig
Ein leerer, moderner Sitzungssaal mit Blick auf ein Fußballstadion in der Abenddämmerung. Illustration mit AI erstellt.

Präsidiumsmitglieder eines nationalen Fußballverbands stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit zwei Urteilen vom 26. Juni 2026 entschieden (Az. S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22), wie ein Fachdienst am 22. September 2026 berichtete. Die Richter wiesen die entsprechenden Klagen des eingetragenen Vereins ab und verneinten das Vorliegen eines reinen Ehrenamts.

Umfangreiche Vergütung und Sachleistungen statt Ehrenamtspauschale

Gegenstand der Verfahren war der sozialversicherungsrechtliche Status von Präsidiumsmitgliedern, die ab dem Jahr 2007 gewählt worden waren. Die betroffenen Funktionäre erhielten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 Euro.

Zudem stellte der Verband weitere Sach- und Zusatzleistungen bereit: Neben einem Dienstfahrzeug, einem Notebook und einem Mobiltelefon wurden Spesen für Reisen erstattet, darunter Bahnfahrten in der 1. Klasse sowie Flüge in der Business-Class.

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Nach Auffassung des Gerichts überstieg diese finanzielle Ausstattung den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei Weitem. Die gezahlten Beträge lagen deutlich über der steuerfreien Ehrenamtspauschale, die damals jährlich 500 Euro betrug. Eine Einstufung als unentgeltliches oder lediglich mit echtem Aufwendungsersatz verbundenes Ehrenamt kam daher nach Ansicht der Richter nicht in Betracht.

Klare Kriterien für abhängige Beschäftigung im Kollegialorgan

Das Sozialgericht Frankfurt am Main stützte seine Entscheidung auf mehrere wesentliche Kriterien, die im Gesamtbild für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Als maßgebliche Indizien wertete die Kammer unter anderem die bestehende Weisungsgebundenheit der Präsidiumsmitglieder sowie deren tatsächliche Eingliederung in den Verbandsapparat.

Hinzu kamen konkrete Rechenschaftspflichten gegenüber dem Verband und die Übernahme administrativer Aufgaben, die über rein repräsentative Pflichten hinausgingen.

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Zudem verwies das Gericht darauf, dass die Betroffenen innerhalb des kollegialen Leitungsgremiums lediglich über jeweils eine Stimme verfügten, was einer unternehmerischen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit entgegenstehe. Da die Indizien für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis überwogen, wies das Gericht die Klagen vollumfänglich ab.

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