Solaranlagen, OGH

Solaranlagen: OGH stellt auf Werkvertrag um – Zahlungen neu geregelt

Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 05:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

OGH stuft PV-Anlagen als Werkvertrag ein, Vergütung sinkt und fällt 2027. Neue Regeln für Handwerker und Kleinanlagen.

Solar-Recht 2026: Neue Urteile zu Verträgen, Vergütung & Handwerk
Nahaufnahme von modernen Photovoltaik-Solarpaneelen auf einem Hausdach bei hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Mehrere Gerichtsurteile und Verbandsentscheidungen haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für Solaranlagen in den letzten Monaten präzisiert. Besonders betroffen sind Vertragsarten, Handwerker-Zuständigkeiten und die Vergütung.

Werkvertrag statt Kaufvertrag: Das ändert sich für Kunden

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat Mitte Mai 2026 klargestellt: Verträge über Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen sind einheitliche Werkverträge (Az. 5 Ob 145/25x). Das gilt, sofern die Anlage individuell nach Kundenwunsch geplant und errichtet wird.

Die Folge: Der Werklohn wird erst mit vollständiger Fertigstellung fällig. Eine Zug-um-Zug-Zahlung wie im Kaufrecht gibt es nicht.

SHK-Handwerk darf jetzt Solaranlagen installieren

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) stellte im Juli 2026 klar: Auch Klempner sowie Installateur- und Heizungsbauer sind zur Installation von Photovoltaikanlagen berechtigt. Hintergrund ist ein Urteil des OLG Koblenz vom 2. Juni 2026.

Demnach sind PV-Arbeiten zwar wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- und Elektrotechniker-Handwerks. Das schließt andere qualifizierte Gewerke aber nicht aus. Der Verband empfiehlt verstärkt gewerkeübergreifende Kooperationen.

Erleichterungen für Kleinanlagen und Speicher

Seit dem 1. März 2026 greifen neue technische Richtlinien (VDE-AR-N 4105:2026-03). Sie definieren eine neue Klasse von Kleinsterzeugungsanlagen, die Laien selbst beim Netzbetreiber anmelden können – ohne Elektrofachbetrieb. Das geht über die bisherigen Regeln für Steckersolargeräte hinaus.

Bei Speichern zeigt sich ein enormer Nachfragedruck: Westnetz meldete im Juli 2026 rund 116 Gigawatt an Speicher-Anfragen in seinem Netzgebiet. Als Reaktion bietet das Unternehmen seit Juli flexible Anschlussvereinbarungen (FCA) für kombinierte Wind- oder PV-Speicherlösungen an. Die Einspeiseleistung wird dabei über Regelsysteme begrenzt, statt auf Netzausbau zu warten.

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Vergütung sinkt – und fällt 2027 ganz weg

Zum 1. August 2026 sinkt die Einspeisevergütung geringfügig. Für Anlagen bis 10 kWp gibt es bei Volleinspeisung 12,22 Cent pro Kilowattstunde (zuvor 12,34 Cent), bei Teileinspeisung 7,70 Cent (zuvor 7,78 Cent).

Ab 2027 ist eine Systemumstellung geplant: Die staatlich garantierte Vergütung entfällt für Neuanlagen. Stattdessen gibt es eine Übergangszahlung für 36 Monate, danach folgt die verpflichtende Direktvermarktung. Maximal 50 Prozent der Leistung dürfen eingespeist werden, Smart Meter und Steuerboxen werden Pflicht. Bestandsanlagen sind nicht betroffen.

Brandschutz vs. Speicher: Konflikt im Mietrecht

Große Wohnungsbaugesellschaften verbieten Batteriespeicher für Balkonkraftwerke aus Brandschutzgründen. Das Problem: Das BGB (§ 554) erwähnt Speicher nicht explizit. Die Deutsche Umwelthilfe prüft rechtliche Schritte gegen pauschale Verbote. Der TÜV sieht nach aktuellen Einschätzungen kein grundsätzlich erhöhtes Risiko.

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Im gewerblichen Bereich gewinnen Power Purchase Agreements (PPA) an Bedeutung – trotz schrumpfendem Gesamtmarkt (2025: 1,3 Gigawatt). Ein Beispiel: Der Drogeriekonzern dm schloss im Juli 2026 einen zehnjährigen Liefervertrag über 13 Gigawattstunden pro Jahr aus einem neuen Solarpark, der 2027 in Betrieb gehen soll.

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