Sicherheitseinbehalt, Regeln

Sicherheitseinbehalt: Neue Regeln für Handwerker und Bauunternehmen

04.05.2026 - 07:00:44 | boerse-global.de

Gerichte verschärfen Anforderungen an Einbehaltsklauseln. Betriebe müssen Verträge prüfen und auf Sperrkonten oder Bürgschaften setzen.

Sicherheitseinbehalt: Neue Regeln für Handwerker und Bauunternehmen - Foto: über boerse-global.de
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Die Praxis, einen Teil der Schlussrechnung als Sicherheit für mögliche Mängel einzubehalten, bleibt ein zentrales Element der deutschen Bau- und Handwerksbranche. Doch die rechtlichen Hürden werden höher.

Die Fünf-Prozent-Hürde als Branchenstandard

Im deutschen Baurecht ist der Sicherheitseinbehalt vor allem durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) geregelt. Die VOB/B hat sich mit fünf Prozent des Nettorechnungsbetrags als Branchenstandard etabliert. § 17 der VOB/B erlaubt dem Auftraggeber, diese Summe zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.

Für öffentliche Aufträge gelten oft mildere Regeln. Aktuelle Richtlinien empfehlen, bei Aufträgen unter 250.000 Euro netto ganz auf einen Einbehalt zu verzichten – ein Signal zur Stützung des Mittelstands. Bei größeren Projekten liegt die Obergrenze häufig bei drei Prozent.

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Die Dauer der Einbehalte richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Bauwerke beträgt sie nach BGB fünf Jahre, nach VOB/B vier Jahre. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte, dass eine Verlängerung um sechs Monate durch vorformulierte Klauseln nicht automatisch unangemessen ist – solange die Grundstruktur ausgewogen bleibt.

Gerichte verschärfen Anforderungen an AGB-Klauseln

Die Wirksamkeit von Sicherungseinbehalten hängt maßgeblich vom genauen Wortlaut des Vertrags ab. Die Gerichte werden strenger, besonders bei Übersicherung und intransparenten Klauseln.

Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf aus dem Frühjahr 2025 stellte klar: Eine Sicherungsklausel ist unwirksam, wenn sie den genauen Zweck des Einbehalts nicht benennt. Ein vager Verweis auf § 17 VOB/B ohne Klarstellung, ob es um Erfüllungs- oder Gewährleistungssicherheit geht, verstoße gegen das Transparenzgebot des deutschen AGB-Rechts.

Noch grundlegender: Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte im Juli 2025 die bloße Verlinkung auf dynamische Online-AGB für unwirksam. Entscheidend ist, dass die Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung feststeht und identifizierbar ist. Für Handwerksbetriebe, die über digitale Portale arbeiten, hat dies weitreichende Folgen.

Auch nach Vertragsende bleibt das Recht auf Sicherheit bestehen. Der BGH entschied Anfang 2024, dass die Höhe der Sicherheit auf Basis der vereinbarten Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen zu berechnen ist – abzüglich ersparter Aufwendungen des Auftragnehmers.

Sperrkonto oder Bürgschaft: Der Kampf um Liquidität

Ein Dauerbrenner ist der physische Verbleib des einbehaltenen Geldes. Nach § 17 VOB/B darf der Auftraggeber die fünf Prozent nicht einfach auf seinem Geschäftskonto behalten. Auf Verlangen des Auftragnehmers muss er die Summe auf ein gemeinsames Sperrkonto einzahlen. Das schützt das Geld auch bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Auftraggebers.

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Viele Handwerker versäumen es, dieses Recht durchzusetzen. Sie gewähren ihrem Kunden damit einen zinslosen Kredit und tragen das volle Risiko einer möglichen Pleite. Zahlt der Auftraggeber nicht binnen 18 Werktagen nach Aufforderung auf ein Sperrkonto ein, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des gesamten Betrags verlangen. Das Oberlandesgericht Köln stellte jedoch klar: Eine Nachfrist darf erst nach Ablauf der 18-Tage-Frist gesetzt werden.

Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, setzen viele Betriebe auf Gewährleistungsbürgschaften. Eine Bank oder ein spezialisierter Versicherer bürgt gegenüber dem Kunden, der Handwerker erhält sofort 100 Prozent der Schlussrechnung. Experten empfehlen seit Februar 2026: Versicherungsbürgschaften sind oft besser, da sie die Kreditlinie bei der Hausbank nicht belasten.

Strategische Konsequenzen für Handwerksbetriebe

Die Rechtsentwicklung zwingt Betriebe zu mehr Sorgfalt bei Vertragsprüfung und Buchhaltung. Viele Standardverträge großer Auftraggeber enthalten Klauseln, die Gerichte für unwirksam erklärt haben. Ist eine Einbehaltsklausel unwirksam, muss der Kunde sofort den vollen Rechnungsbetrag zahlen.

Der sogenannte Druckzuschlag nach § 641 BGB bleibt ein scharfes Schwert. Er erlaubt dem Auftraggeber, bis zum Doppelten der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung eines konkret festgestellten Mangels einzubehalten. Das ist aber etwas völlig anderes als ein allgemeiner Sicherheitseinbehalt und setzt dokumentierte Mängel bei der Abnahme voraus.

Ausblick: Ende der flexiblen Digitalklauseln

Die Digitalisierung schreitet voran, doch das BGH-Urteil von 2025 zu Online-AGB deutet auf eine Rückkehr zu statischen, überprüfbaren Vertragsdokumenten hin. Für Handwerksbetriebe wird der Fokus im Rest des Jahres 2026 auf der Insolvenzsicherung ausstehender Einbehalte liegen. Angesichts der wirtschaftlichen Volatilität dürfte die Nachfrage nach versicherungsbasierten Bürgschaften weiter steigen – denn Liquidität ist heute oft wertvoller als die langfristige Rückholung einbehaltener Gelder. Juristen erwarten zudem weitere Klarstellungen vom BGH zur kumulativen Wirkung verschiedener Sicherungsarten in einem Vertrag – ein häufiger Streitpunkt.

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