Sicherheitsbeauftragte: Neue Regeln für Betriebe ab Mai 2026
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Eine aktuelle juristische Analyse stellt die verbreitete Annahme infrage, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) keine eigenständigen Unterweisungen durchführen dürfen. Der am 3. Juni 2026 veröffentlichte dritte Teil der Untersuchung widerlegt diese Interpretation und verweist auf klare gesetzliche Grundlagen.
Eigenständige Unterweisungsbefugnis
Die Analyse bezieht sich auf § 6 Satz 2 Nr. 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Demnach besteht eine eigenständige Pflicht zur Unterweisung – entgegen der weit verbreiteten gegenteiligen Auffassung. Mehrere Gerichte, darunter der Bundesgerichtshof (BGH) sowie Landgerichte in Mannheim, Rostock, Heilbronn, Dillingen und Hamm, haben diese Rechtsauffassung gestützt.
Die Autoren stellen klar: Auch Sicherheitsbeauftragte (Sibes) können Unterweisungen übernehmen – tragen dann aber die volle Haftung. Entscheidend ist: Die Verantwortung für die Sicherheit richtet sich nach Strafgesetzbuch (StGB) und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), nicht allein nach den DGUV-Vorschriften.
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Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte
Seit dem 29. Mai 2026 gelten zudem geänderte gesetzliche Anforderungen. Der Bundestag hatte am 26. März 2026 eine Änderung des § 22 SGB VII beschlossen, die die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten neu regelt:
- Betriebe unter 20 Mitarbeitern: Keine Pflicht mehr zur Bestellung
- 20 bis 49 Beschäftigte: Nur bei spezifischen Gefährdungen erforderlich
- 50 bis 249 Mitarbeiter: Mindestens ein Sicherheitsbeauftragter vorgeschrieben
- Ab 250 Beschäftigte: Konkrete Kriterien der DGUV Vorschrift 1 maßgeblich
Digitalisierung im Gesundheitswesen
Seit dem 1. Juni 2026 greifen neue Unfallverhütungsvorschriften für Arztpraxen. Die von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erlassenen Regeln ermöglichen mehr Flexibilität durch digitale Aufsichtsmöglichkeiten. Besonders bemerkenswert: Ärzte können künftig selbst eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolvieren und so medizinische Expertise mit Sicherheitsmanagement verbinden.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz von Alleinarbeitenden. Moderne personenbezogene Notrufsysteme (PNA) erfüllen zunehmend die Anforderungen der DGUV Regel 112-139. Diese Geräte lösen bei Unfällen automatisch Alarm aus und übermitteln Standortdaten – selbst wenn der Mitarbeiter keinen Notruf mehr absetzen kann.
Klarstellungen im Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen wies am 29. Mai 2026 eine Schadensersatzklage zweier ehemaliger Manager gegen Volkswagen ab. Die Kläger beriefen sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Das Gericht stellte jedoch fest: Die gemeldeten Verstöße lagen vor Inkrafttreten des Gesetzes und erfolgten im Rahmen vertraglicher Pflichten – nicht über eine geschützte interne Meldestelle.
Juristen sehen darin einen wichtigen Hinweis für Unternehmen: Klare Meldewege und sorgfältige Dokumentation von Personalentscheidungen sind unerlässlich.
Bereits im August 2025 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entschädigungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern präzisiert. Und das LAG Thüringen erklärte Anfang 2026 pauschale Betriebsvereinbarungen für unwirksam, die den zusammenhängenden Urlaub auf maximal zwei Wochen begrenzen. Solche Einschränkungen bedürfen künftig konkreter Begründungen.
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