Schwerbehinderung, Euro

Schwerbehinderung: Bis zu 7.400 Euro Pauschbetrag bei Merkzeichen oder Pflegegrad

Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 15:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Steuerpauschalen, zusätzlicher Urlaub und Mobilitätshilfen zählen zu den Regelungen für Menschen mit Schwerbehinderung.

Schwerbehinderung 2026: Steuerentlastungen, Arbeitsrechte und Vergünstigungen
Ein helles, modern gestaltetes Büro mit ergonomischer Einrichtung und Blick ins Grüne als Symbol für ein inklusives Arbeitsumfeld. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle Ratgeber informieren über gesetzliche Nachteilsausgleiche und rechtliche Schutzmechanismen für Menschen mit Schwerbehinderung. Ziel dieser Regelungen ist es, die berufliche Teilhabe abzusichern und finanzielle Mehrbelastungen im Alltag auszugleichen.

Angesichts eines ungenutzten Arbeitskräftepotenzials von geschätzt bis zu 3 Millionen Menschen, auf das der Volkswirt Dr. Rainer Durth hinweist, kommt den Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz sowie den begleitenden Unterstützungen eine wesentliche Rolle zu.

Gestaffelte Pauschbeträge bei der Einkommensteuer

Zur steuerlichen Entlastung sieht § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelte Behinderten-Pauschbeträge vor. Für das Jahr 2026 gelten folgende jährliche Beträge:

  • GdB 20: 384 Euro
  • GdB 30: 620 Euro
  • GdB 40: 860 Euro
  • GdB 50: 1.140 Euro
  • GdB 60: 1.440 Euro
  • GdB 70: 1.780 Euro
  • GdB 80: 2.120 Euro
  • GdB 90: 2.460 Euro
  • GdB 100: 2.840 Euro

Liegen die Merkzeichen H, Bl, TBl oder die Pflegegrade 4 oder 5 vor, steigt der Pauschbetrag unabhängig vom festgestellten GdB auf 7.400 Euro jährlich. Steuerliche Bescheide, die vor dem Jahr 2026 erteilt wurden, genießen dabei Bestandsschutz.

Schutzrechte im Arbeitsverhältnis und bei Bewerbungen

Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, wenigstens 5 Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Ein Schwerbehindertenausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt. Betroffene Beschäftigte haben Anspruch auf mindestens fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.

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Eine ordentliche Kündigung erfordert die vorherige Zustimmung des zuständigen Integrationsamts. Dieser besondere Kündigungsschutz greift nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten. Allerdings ist eine Kündigung seit 2017 bereits innerhalb der ersten sechs Monate unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt hat.

Im Bewerbungsverfahren besteht nach Angaben des Sozialverbands VdK keine Pflicht, den GdB im Anschreiben zu nennen. Eine Offenlegung wird empfohlen, wenn die Behinderung offensichtlich ist oder besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst sollten qualifizierte Bewerber den Ausweis in Kopie beifügen, da öffentliche Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, geeignete schwerbehinderte Personen zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Frage nach einer Behinderung im Bewerbungsgespräch ist generell unzulässig; Arbeitgeber dürfen sich erst nach Ablauf der ersten sechs Monate danach erkundigen.

Vergünstigungen bei Mobilität, Mehrbedarfen und Rente

Ergänzend zu den Arbeits- und Steuerregelungen bestehen finanzielle Erleichterungen in weiteren Lebensbereichen:

  • Nahverkehr und Kfz-Steuer: Eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr ist für Personen mit den Merkzeichen Bl, H, VB oder EB sowie für Empfänger von Bürgergeld kostenfrei. Bei den Merkzeichen G, aG oder Gl betragen die Kosten 104 Euro für ein ganzes Jahr beziehungsweise 53 Euro für ein halbes Jahr. Die Kfz-Steuer entfällt vollständig bei den Merkzeichen Bl, H oder aG; bei Merkzeichen G oder Gl ermäßigt sie sich um 50 Prozent, sofern auf die Wertmarke verzichtet wird.
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  • Mehrbedarf bei Gehbehinderung: Nach § 30 Abs. 1 SGB XII wird bei Vorliegen des Merkzeichens G und Erreichen der Altersgrenze oder voller Erwerbsminderung ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs anerkannt. Im Jahr 2026 entspricht dies bei einem unveränderten Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende monatlich 95,71 Euro (1.148,52 Euro jährlich) sowie für erwachsene Partner 86,02 Euro monatlich (1.032,24 Euro jährlich).
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Nach § 37 SGB VI können Personen mit einem GdB von mindestens 50 und einer Wartezeit von 35 Jahren früher in den Ruhestand treten. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 ist der Rentenbeginn mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich, vorzeitig frühestens mit 62 Jahren bei einem monatlichen Rentenabschlag von 0,3 Prozent (maximal 10,8 Prozent). Fällt der Schwerbehindertenstatus nach dem Rentenbeginn weg, bleibt der Rentenanspruch nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung bestehen.

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