Schwerbehindertenrecht: Neue Regeln für Teilhabe und Kündigungsschutz
Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 20:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die gesetzlichen Anforderungen an Barrierefreiheit und berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen haben sich 2026 grundlegend verändert. Reformen im SGB IX und aktuelle Gerichtsurteile schaffen neue Rahmenbedingungen für Arbeitgeber, Kommunen und Betroffene.
Was sich im Schwerbehindertenrecht ändert
Seit dem 30. Juli 2026 gelten wesentliche Neuerungen im Sozialgesetzbuch IX. Der Gesetzgeber hat die Paragrafen 67 und 167 angepasst – mit einem klaren Fokus auf flexiblere Lösungen für den Arbeitsalltag. Neu ist etwa die ausdrückliche Berücksichtigung der Teilarbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Regelentgelts und in Präventionsvorschriften. Das erleichtert die schrittweise Rückkehr in den Beruf nach längerer Krankheit.
Auch die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) folgt neuen Prinzipien. Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung stellt klar: Der GdB ist nicht mit der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. Einzelwerte werden nicht mehr addiert, sondern der Gesamt-GdB orientiert sich an der stärksten Beeinträchtigung der Teilhabe. Bei Krebserkrankungen und Organtransplantationen prüfen die Gutachter die Heilungsbewährung nun individuell – die pauschale Fünf-Jahres-Frist entfällt.
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Was Bewerber wissen müssen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat im Frühjahr 2026 für Klarheit im Bewerbungsprozess gesorgt. Bewerber mit Schwerbehinderung müssen diese im Vorstellungsgespräch nicht offenlegen. Fragen nach einer Behinderung sind unzulässig, es sei denn, sie betreffen direkt die Anforderungen der Stelle. Eine Kündigung wegen Nichtoffenbarung der Behinderung? Unwirksam, so das Gericht.
Bleibt der GdB unter 50, greift weiterhin eine wichtige Schutzfrist. Der besondere Kündigungsschutz und der Anspruch auf Zusatzurlaub bestehen bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids fort. Widerspruchs- und Klageverfahren können diesen Zeitraum zusätzlich verlängern.
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Kommunen setzen auf praktische Lösungen
Ein Jahr nach Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes zeigt sich: Die Marktüberwachung greift. Von 84 eröffneten Verfahren entfielen 22 auf Bankdienstleistungen. Die Behörden setzen dabei auf „Beraten vor Strafen“ – möglich sind jedoch Verwaltungsstrafen bis zu 80.000 Euro.
Auf kommunaler Ebene entstehen kreative Ansätze:
- Heidelberg bietet einen kostenlosen Hilfsmittelpool für öffentliche Veranstaltungen – von mobilen Rampen über Hublifte bis zu Induktionshöranlagen. Der erste Hublift kommt am 10. Oktober zum Einsatz.
- Rheine investierte rund 10.000 Euro in barrierefreie Kabelbrücken für Stadtfeste.
- Spittal an der Drau ersetzt Treppen durch Rampen, etwa im Einzelhandel.
Digitalisierung und europäische Perspektive
Der Schwerbehindertenausweis wird digital. In Thüringen und Hamburg laufen Pilotprojekte. Auf EU-Ebene kommt mit der Richtlinie 2024/2841 ein einheitlicher Europäischer Behindertenausweis – geplant ab dem 5. Juni 2028. Er ergänzt das nationale Dokument, ersetzt es aber nicht.
Eine Panne sorgte derweil im Gesundheitswesen für Verwirrung: Wegen eines redaktionellen Versehens im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stieg die Zuzahlung für Verbrauchshilfsmittel kurzzeitig auf 15 Euro. Das Gesundheitsministerium korrigiert den Fehler – bis zum 31. Dezember gilt die alte Zuzahlung von 10 Euro.
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