Schwarzarbeit: BGH verschärft Haftung für alltägliche Handlungen
Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 05:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs macht Druck auf Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Schon alltägliche Handlungen können als Beihilfe zur Schwarzarbeit gewertet werden – wenn sie Teil eines illegalen Systems sind.
BGH zieht Grenze enger
Der BGH hat den Haftungsmaßstab für Dienstleister und Angestellte deutlich verschärft. Nach einem Beschluss vom 19. März (Az. 1 StR 618/25) können bereits „berufstypische Handlungen“ den Tatbestand der Beihilfe zur Schwarzarbeit erfüllen. Konkret: Wer Unterkünfte organisiert oder Fahrzeuge bereitstellt, macht sich strafbar – sofern diese Tätigkeiten Teil eines auf Dauer angelegten illegalen Systems sind.
Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang. Ein bloßer Verdacht reicht für eine Verurteilung nicht aus. Aber: Wer von einem illegalen System weiß und es durch konkrete Handlungen fördert, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. „Die Grenze zwischen legaler Dienstleistung und strafbarer Unterstützung wird enger“, warnen Fachanwälte.
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Bundespolizei deckt Fälschungen auf
Die praktische Bedeutung dieser Rechtsprechung zeigen aktuelle Kontrollen der Bundespolizei. Am 20. Juli wurde in Kehl ein Mann in einem Fernreisebus gestoppt – er wies sich mit einer gefälschten griechischen Identitätskarte aus. Der Fingerabdruck-Abgleich ergab: Gegen ihn lagen bereits Ausschreibungen wegen Urkundendelikten vor.
Am selben Tag kontrollierten Beamte auf der Rastanlage Bunderneuland an der deutsch-niederländischen Grenze einen 38-Jährigen mit gefälschten portugiesischen Dokumenten. Beide Männer durften nicht einreisen, gegen sie wurden Einreise- und Aufenthaltsverbote verhängt. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer Identität und Arbeitsberechtigung nicht sorgfältig prüft, gerät schnell in den Verdacht illegaler Beschäftigung.
A1-Bescheinigung bleibt zentral
Bei grenzüberschreitenden Einsätzen innerhalb der EU und der EFTA-Staaten ist die A1-Bescheinigung weiterhin das wichtigste Dokument. Sie bestätigt, dass bei einer Auslandsbeschäftigung von bis zu 24 Monaten weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt.
Arbeitgeber müssen die Bescheinigung beantragen. Doch es gibt Deckungslücken – etwa beim Rücktransport im Krankheitsfall oder bei der zeitlichen Begrenzung des privaten Krankenversicherungsschutzes. Außerhalb der EU und EFTA sind zudem spezifische Sozialversicherungsabkommen zu beachten.
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Reformpaket: Strengere Regeln ab 2026?
Die Bundesregierung hat Anfang Juli ein umfassendes Reformpaket vorgestellt. Geplant ist unter anderem eine Ausweitung der sachgrundlosen Befristung auf bis zu 48 Monate – befristet bis Ende 2030. Zudem sollen die Nachweispflichten im Krankheitsfall verschärft werden: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre dann bereits ab dem ersten Krankheitstag nötig, die telefonische Krankschreibung würde entfallen.
Obwohl die Pläne noch nicht in geltendes Recht überführt wurden, signalisieren sie eine Tendenz zu strengeren Kontrollmechanismen. Aktuelle Daten der DAK-Gesundheit zeigen für das erste Halbjahr 2026 einen leichten Rückgang des Krankenstandes auf 5,3 Prozent. Erstmals waren psychische Erkrankungen die Hauptursache für Fehltage.
Die Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Yasmin Fahimi, fordert zudem ein gesetzliches Hitze-Ausfallgeld. Hintergrund ist eine Analyse aus Februar 2026, wonach Hitzetage die deutsche Wirtschaft durch Produktivitätsverluste erheblich belasten. Bisher existieren solche Regelungen nur in spezifischen Tarifverträgen, etwa im Dachdeckerhandwerk.
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