Schichtarbeit, Feiertage

Schichtarbeit: Feiertage dürfen nicht vom Urlaub abgezogen werden

28.06.2026 - 14:33:27 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht verbietet pauschale Urlaubsberechnung nach Kalendertagen und stärkt so die Rechte von Schichtarbeitern.

BAG-Urteil: Neue Grenzen für Urlaubsberechnung bei Schichtarbeit
Schichtarbeit - Schichtarbeiter beraten sich über einen digitalen Kalender auf einem Tablet, der Urlaubs- und Arbeitszeiten anzeigt. 28.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Eine Grundsatzentscheidung vom August 2025 macht Schluss mit pauschalen Methoden.

Gericht stärkt Rechte von Schichtarbeitern

In seinem Urteil vom 19. August 2025 (Az. 9 AZR 216/24) stellte das BAG klar: Arbeitgeber dürfen Urlaubstage nicht einfach nach Kalendertagen berechnen. Das gilt besonders für den Rettungsdienst und andere Schichtmodelle.

Feiertage, an denen der Mitarbeiter laut Dienstplan ohnehin nicht arbeiten müsste, dürfen nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden. Stattdessen müssen Arbeitgeber individuell prüfen, ob für den jeweiligen Tag eine Arbeitspflicht bestand. Nur dann darf ein Urlaubstag angerechnet werden.

Die Entscheidung schützt Beschäftigte in flexiblen Arbeitszeitmodellen vor Benachteiligung. Der gesetzliche Erholungsurlaub soll nicht durch ungünstige Dienstpläne ausgehöhlt werden.

Urlaubsabgeltung und Kündigung – worauf kommt es an?

Endet das Arbeitsverhältnis, stellt sich oft die Frage nach nicht genommenem Urlaub. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 29. Dezember 2025, 3 Ta 216/25) befasste sich mit den prozessualen Wegen zur Durchsetzung von Urlaubsabgeltungsansprüchen. Diese entstehen, wenn Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann und finanziell ausgeglichen werden muss.

Parallel dazu festigte das BAG im Frühjahr 2026 seine Rechtsprechung zu Massenentlassungen. Fehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit – vorausgesetzt, die Agentur für Arbeit konnte sich auf die Entlassungen einstellen. Anders sieht es aus, wenn die Anzeige oder ein Konsultationsverfahren komplett fehlt. Dann ist die Kündigung laut BAG-Urteil vom 1. April 2026 dauerhaft unwirksam und nicht heilbar.

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Pfändungsgrenzen und Sonderzahlungen

Bei der Auszahlung von Urlaubsvergütungen gelten spezifische Pfändungsgrenzen. Urlaubsgelder sind innerhalb eines üblichen Rahmens unpfändbar (§ 850a ZPO). Auch Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben verschont – solange sie im gesetzlichen Rahmen gewährt werden.

Zulagen für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit zählen dagegen als pfändbares Einkommen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Unterschiede bei der Auszahlung beachten.

In der Industrie sorgt derzeit eine andere Frage für Spannungen: Die Verschiebung von Sonderzahlungen. Der Betriebsrat von Mercedes-Benz berichtete über eine einseitige Verschiebung des Transformationsgeldes durch den Vorstand. Die Zahlung in Höhe von 18,4 Prozent eines Monatsgehalts war ursprünglich für Juli vorgesehen. Im Herbst 2026 stehen nun neue Tarifverhandlungen an.

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Urlaub für Bürgergeld-Empfänger: Das sind die Regeln

Auch für Bezieher von Sozialleistungen gibt es klare Urlaubsregeln. Zwölf der sechzehn Bundesländer fördern Familienurlaube durch tägliche Zuschüsse zwischen 10 und 30 Euro pro Person. Bayern gewährt bis zu 19,50 Euro pro Nacht, Berlin bietet zusätzlich eine Mobilitätspauschale.

Empfänger von Bürgergeld dürfen maximal 21 Tage pro Jahr ortsabwesend sein. Die Meldepflicht gegenüber dem Jobcenter muss mindestens fünf Tage vor Reiseantritt erfüllt sein. Anträge für zusätzliche Urlaubszuschüsse müssen in der Regel vor der Reise bei Wohlfahrtsverbänden eingereicht werden.

Für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien übernimmt das Bildungs- und Teilhabepaket die Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten. Ein gesonderter Antrag ist dafür oft nicht mehr nötig.

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