Ritter Sport klagt gegen Haferriegel – Urteil in Stuttgart
Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 04:00 Uhr | dpa, AD HOC NEWSStreit um Mannheimer Haferriegel
- Das Oberlandesgericht Stuttgart verkündet am 5. November um 13.30 Uhr seine Entscheidung.
- Wacker brachte den "Monnemer Quadrat Bio" im November 2024 in Mannheim auf den Markt.
- Ritter Sport verlangt unter anderem Schadenersatz, einen Verpackungsstopp und den Rückruf ausgelieferter Ware.
OLG Stuttgart entscheidet über Ritter-Sport-Verpackung
Das Oberlandesgericht Stuttgart verkündet am 5. November um 13.30 Uhr seine Entscheidung im Markenrechtsstreit zwischen Ritter Sport und dem Mannheimer Unternehmen Wacker. Ritter Sport geht gegen den quadratischen Haferriegel "Monnemer Quadrat Bio" vor, weil es seine Markenrechte verletzt sieht.
Streit um ähnlichen Verpackungsaufbau
Wacker brachte den Haferriegel im November 2024 auf den Markt. Nach Angaben des Geschäftsführers Matteo Wacker sei die Verpackung von der quadratisch angelegten Mannheimer Innenstadt inspiriert, sie erinnerte jedoch auch an die Ritter-Sport-Tafel.
Ritter Sport erhielt im Januar 2025 erstmals Post von Wacker, später folgte die Klage. Der Schokoladenhersteller verlangt nach Gerichtsangaben unter anderem Schadenersatz, einen Verpackungsstopp und den Rückruf bereits ausgelieferter Ware.
Ritter Sport beruft sich auf Markenschutz
Ritter Sport sieht seine seit 1996 geschützte Verpackung verletzt. Das Unternehmen argumentiert, Schokolade und Müsliriegel seien ähnliche Waren, würden dieselbe Zielgruppe ansprechen und zu ähnlichen Anlässen verzehrt.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist für Ritter Sport eine neutrale Verpackung mit typischen Seitenlaschen und einer Längsnaht auf der Rückseite registriert. Wacker hält dagegen, seine Haferriegel seien keine Schokolade und erfüllten als vollwertiger Snack ein anderes Verbraucherbedürfnis.
Gericht sieht Verwechslungsgefahr
Bei der Verhandlung Mitte Oktober hatte der Senat bereits Zustimmung zur Klage signalisiert. Der Vorsitzende Richter Christoph Stefani bezeichnete die Verpackungen als "überdurchschnittlich" ähnlich und verwies auf einen ähnlichen Verwendungszweck.
Schokolade und Müsliriegel würden in Supermärkten und besonders in kleineren Geschäften an ähnlichen Orten präsentiert. Nach Einschätzung des Gerichts würden beide Produkte als Zwischenmahlzeit und Energielieferant direkt aus der Verpackung verzehrt.
Rechtsexperte erwartet keine Klagewelle
Der Markenrechtsexperte Philip Kohl bewertet die Klage ebenfalls als begründet. Schokolade und Getreidezubereitungen wie Müsliriegel seien nach der Rechtsprechung europäischer Gerichte ähnliche Waren; zusammen mit der Verpackung könne daraus eine Verwechslungsgefahr entstehen.
Ein Urteil wirke jedoch grundsätzlich nur zwischen Ritter Sport und Wacker, sagte Kohl. Ein Vorgehen gegen etablierte Produkte wie Hanuta oder Knoppers halte er für unwahrscheinlich, weil diese seit Jahrzehnten auf dem Markt seien und über eine eigenständige hohe Bekanntheit verfügten.
Verbraucherschützer warnen vor weiter Wirkung
Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt Wacker. Aus einem Urteil gegen einen Haferriegel folge nicht automatisch, dass andere quadratische Produkte unzulässig seien, erklärte der Verband. Zugleich warnte er vor Unsicherheit für Hersteller, falls der Schutz einer Verpackungsform weit auf andere Warengruppen ausgedehnt werde.
Mit dem Urteil muss der Streit nicht beendet sein. Das Gericht kann die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen; andernfalls bleibt den Parteien eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Streit berührt eine grundsätzliche Frage des Markenrechts: Wie weit kann der Schutz einer charakteristischen Verpackungsform reichen, wenn ein anderes Unternehmen ein ähnliches Produkt in einer anderen Warengruppe anbietet? Im Mittelpunkt steht dabei nicht allein die quadratische Form, sondern das Zusammenspiel aus Verpackungsaufbau, Warenähnlichkeit, Präsentation im Handel und möglicher Verwechslungsgefahr.
Für Ritter Sport besitzt die Form der Tafel eine besondere wirtschaftliche Bedeutung. Das Unternehmen lässt eine entsprechende neutrale Verpackung markenrechtlich schützen und versucht damit, die Wiedererkennbarkeit des Produkts auch unabhängig von Farben, Schriftzügen und konkreten Sortennamen abzusichern. Für kleinere Anbieter kann eine weite Auslegung solcher Rechte dagegen die Planung neuer Produkte erschweren.
Folgen für Hersteller und Verbraucher
Ein Urteil zugunsten von Ritter Sport würde nicht automatisch quadratische Haferriegel oder andere Snacks verbieten. Entscheidend bliebe die konkrete Gestaltung und die Frage, ob Verbraucher wegen ähnlicher Waren und ähnlicher Verpackungen eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Anbietern vermuten könnten.
Für Verbraucher dürfte der Fall vor allem dort relevant werden, wo Schokolade, Müsliriegel und andere Snacks nebeneinander verkauft und zu ähnlichen Gelegenheiten konsumiert werden. Für Unternehmen ist zudem der weitere Rechtsweg bedeutsam: Eine Zulassung der Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte die Auseinandersetzung über den Einzelfall hinaus verlängern und eine Klärung durch den Bundesgerichtshof ermöglichen.
