Remote-Arbeit: Schweiz überholt Deutschland mit 15,1 Prozent Stellen
Veröffentlicht: 17.07.2026 um 00:30 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Doch viele Unternehmen unterschätzen die rechtlichen Pflichten – besonders bei der Arbeitszeiterfassung.
Gesetzliche Grundlagen: Diese Regeln gelten
Die Pflicht zur Zeiterfassung im Homeoffice basiert auf dem Arbeitsgesetz (Art. 46 ArG) und der Verordnung (Art. 73 ArGV 1). Arbeitgeber müssen alle geleisteten Stunden systematisch dokumentieren.
Drei Modelle sind in der Praxis üblich:
- Systematische Zeiterfassung für die meisten Betriebe
- Vereinfachte Erfassung für Firmen unter 50 Mitarbeitern mit hoher Autonomie
- Verzicht auf Erfassung – nur unter strengen Bedingungen per Gesamtarbeitsvertrag (GAV) erlaubt
Die Belege müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Hinzu kommt: Kantonale Behörden verlangen für den Lohnausweis zunehmend detaillierte Angaben zu Homeoffice-Stunden. Experten raten daher zu digitalen, ortsunabhängigen Tools für Zeitsalden und Absenzen.
Schweiz überholt Deutschland bei Remote-Stellen
Die Schweiz liegt im europäischen Vergleich vorn. Seit Jahresbeginn 2026 stieg der Anteil von Stellenanzeigen mit Remote-Option um 12,7 Prozent. Inzwischen bieten 15,1 Prozent aller ausgeschriebenen Stellen Homeoffice-Möglichkeiten – damit hat die Schweiz Deutschland (14,7 Prozent) überholt.
Besonders stark wuchs die Nachfrage in Büro und Verwaltung (plus 64 Prozent) sowie im Maschinenbau (55 Prozent). Auch Banken und Finanzen legten um rund die Hälfte zu.
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Ganz anders sieht es in Tech-Bereichen aus: In der Softwareentwicklung sank der Anteil um 3,8 Prozent, in der IT um 4,9 Prozent und bei Data/Analytics sogar um 21,6 Prozent. Marktbeobachter führen den Trend auch auf das allgemein sinkende Stellenangebot zurück – Unternehmen locken mit Flexibilität, um Fachkräfte zu halten.
Minusstunden: Wann der Lohn gekürzt werden darf
Ein Abzug von Minusstunden ist nur bei Eigenverschulden des Arbeitnehmers zulässig – etwa bei unangekündigtem Zuspätkommen. Liegt ein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, weil nicht genug Arbeit zugewiesen wurde, bleibt der volle Lohnanspruch bestehen. Das gilt auch nach einer Kündigung, solange die Minusstunden nicht nachweislich vom Angestellten verursacht wurden.
Spannend ist auch die Frage des Versicherungsschutzes. Aktuelle Urteile beschäftigen sich damit, wann Wege während der Heimarbeit als Arbeitsunfälle gelten. Ein Schutz besteht demnach, wenn der Weg – etwa zum Einkauf von Verpflegung – der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dient und in betriebliche Abläufe eingebunden ist, etwa feste Pausenzeiten oder Termine. Fehlt diese betriebliche Prägung und stehen private Gründe im Vordergrund, wird ein Arbeitsunfall in der Regel nicht anerkannt.
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Hitze im Büro: Erste Firmen reagieren
Angesichts von Hitzewellen haben Unternehmen in der Region Basel Eigeninitiativen ergriffen. Ein Betrieb für Gebäudeunterhalt reduzierte die täglich Sollarbeitszeit von über acht auf sechs Stunden – bei vollem Lohnausgleich, sobald die Temperaturen 30 Grad überschreiten.
Hintergrund: Die Unfallversicherung Suva weist auf ein um sieben Prozent erhöhtes Unfallrisiko bei extremer Hitze hin. Einen gesetzlichen Anspruch auf solche Erleichterungen gibt es in der Schweiz bislang nicht.
Ausblick: Was in Deutschland geplant ist
Während die Schweizer Modelle stabil bleiben, zeichnen sich in Deutschland Neuregelungen ab. Für 2026 werden gesetzliche Vorgaben zur elektronischen Zeiterfassung erwartet, die das Bundesarbeitsgericht fordert. Zudem plant die Bundesregierung für Herbst 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes – mit Umstellung von täglicher auf wöchentliche Höchstarbeitszeit.
Branchenverbände wie das Gastgewerbe fordern mehr Flexibilität, Gewerkschaften warnen vor ausufernder täglicher Belastung. Die Reform orientiert sich an EU-Richtlinien.
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