Religionszugehörigkeit, BAG

Religionszugehörigkeit: BAG bestätigt Einstellungsrecht der Kirchen

Veröffentlicht: 08.07.2026 um 22:13 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Bundesarbeitsgericht erlaubt Religion als Einstellungskriterium. EuGH prüft Taufbuch-Löschung, Kirchensteuern steigen leicht.

BAG bestätigt Kirchenrecht bei Einstellungen und mehr
Religionszugehörigkeit - Ein Richterhammer liegt auf juristischen Dokumenten, mit einer angedeuteten Kirchen- oder Kreuzsilhouette im Hintergrund. 08.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2026 bestätigt. Die Richter stützen sich auf das verfassungsrechtlich verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

EuGH verhandelt über Taufbuch-Löschung

Auf europäischer Ebene steht die kirchliche Registerführung auf dem Prüfstand. Der Europäische Gerichtshof verhandelte am 30. Juni 2026 über die Frage: Können ausgetretene Kirchenmitglieder die Löschung ihrer Daten aus dem Taufbuch verlangen?

Hintergrund ist ein Rechtsmittel des belgischen Bistums Gent. Die zuständige Generalanwältin Medina betonte die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen individuellem Datenschutz und kollektiver Religionsfreiheit. Die EU-Kommission sowie mehrere Mitgliedstaaten sehen kein grundsätzliches Löschrecht. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

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Kirchensteuern leicht gestiegen

Trotz struktureller Herausforderungen melden die großen christlichen Kirchen für 2025 ein Plus bei den Kirchensteuereinnahmen. Die katholische Kirche verbuchte 6,75 Milliarden Euro – ein Anstieg um 1,9 Prozent. Die evangelische Kirche kam auf 6,09 Milliarden Euro.

Branchenexperten relativieren: Bei einer Inflationsrate von 2,2 Prozent entspricht das nominale Plus von insgesamt 12,84 Milliarden Euro einem realen Kaufkraftverlust. Langfristig drohen sinkende Einnahmen durch Kirchenaustritte und demografische Veränderungen.

Neuer Bischof für Eichstätt

Anfang Juli 2026 wurde Christian Würtz als neuer Bischof von Eichstätt vorgestellt. Bei seiner Einführung betonte er die untrennbare Verbindung zwischen Kirche und caritativem Engagement. Sein Amtsantritt ist nach den bayerischen Sommerferien geplant.

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Haftungsgrenzen für kirchliche Amtsträger

Ein Urteil des Landgerichts Köln vom Sommer 2025 konkretisierte die Grenzen der Amtshaftung. Das Gericht wies eine Missbrauchsklage gegen das Erzbistum Köln ab. Die Begründung: Der beklagte Priester handelte als privater Pflegevater, nicht in Ausübung seines kirchlichen Amtes. Eine institutionelle Haftung für Handlungen im privaten Umfeld wurde damit verneint. Zudem stellten die Richter klar: Freiwillige Kommissionszahlungen sind kein rechtliches Schuldanerkenntnis.

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