Reformpaket, Regeln

Reformpaket ab Januar 2027: Neue Regeln für Befristung und Krankmeldung

Veröffentlicht: 08.07.2026 um 04:01 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Arbeitsgericht München: Gewissensfreiheit wiegt geringer als Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Bundeswehr-Werbung.

Münchner Straßenbahnfahrer muss Bundeswehr-Werbebahn lenken
Reformpaket - Ein Straßenbahnfahrer steht nachdenklich vor einer modernen Straßenbahn mit der verschwommenen Kulisse einer Stadt bei Dämmerung. 08.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Ein Straßenbahnfahrer in München muss eine Bahn mit Bundeswehr-Werbung steuern – auch wenn er Kriegsdienstverweigerer ist. Das entschied das Arbeitsgericht München am 20. Mai 2026 (Az. 4 Ca 15395/25). Der Kläger hatte die Fahrt aus Gewissensgründen abgelehnt.

Die Richter wogen ab: Die Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz sei hier nur randständig betroffen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers überwog. Entscheidend war die geringe Belastung für den Fahrer – in neun Monaten war er nur einmal für die betreffende Bahn eingeteilt. Der Aufwand für eine Dienstplanänderung sei unverhältnismäßig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Berufung wurde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt.

Wenn das Gebet den Bus stoppt

Nicht nur politische oder ethische Konflikte sorgen für Diskussionen. Anfang Juli unterbrach ein Busfahrer in Landshut seine Fahrt, um zu beten. Fahrgäste waren verunsichert. Der Arbeitgeber prüft den Vorfall.

Juristen betonen: Religionsausübung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich geschützt. Nur: Sie darf den Betriebsablauf nicht erheblich stören oder die Sicherheit gefährden. Im Linienverkehr mit festen Taktzeiten stoßen individuelle Freiheiten schnell an betriebliche Grenzen.

Fachkräftemangel verschärft den Druck

Die Konflikte kommen zur Unzeit. Laut einer Studie des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung (Kofa) sind rund 40 Prozent der Bus- und Straßenbahnfahrer bereits 55 Jahre oder älter. Bis 2041 scheiden schätzungsweise über 60.000 Fahrer aus.

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) rechnet bis 2030 mit jährlich rund 6.000 Renteneintritten. Die Branche braucht Zehntausende neue Fahrkräfte. Die Berliner Verkehrsbetriebe mussten ihr Angebot bereits reduzieren. Der Druck auf Arbeitgeber wächst – und damit sinkt der Spielraum für individuelle Ausnahmen.

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Reformpaket bringt neue Regeln

Die Bundesregierung hat am 7. Juli 2026 ein umfassendes Reformpaket beschlossen. Das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sieht weitreichende Änderungen vor. Viele treten zum 1. Januar 2027 in Kraft:

  • Sachgrundlose Befristung wird auf bis zu 48 Monate ausgeweitet, bei maximal sechs Verlängerungen
  • Kündigungsschutz lockert sich für Hochverdiener mit einem Jahresbrutto über 177.500 Euro
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag – die telefonische Krankschreibung fällt weg
  • Pauschalsteuer für Minijobs steigt von zwei auf fünf Prozent

Parallel dazu schärft die Rechtsprechung die Arbeitnehmerpflichten. Ende Mai 2026 bestätigte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die fristlose Kündigung einer RBB-Führungskraft. Sie hatte Beraterrechnungen über rund 14.000 Euro ungeprüft freigegeben. Das Gericht betonte die besondere Vorbildfunktion von Führungskräften.

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Auch beim Urlaubsanspruch gibt es Klarheit: Das Bundesarbeitsgericht urteilte bereits im August 2025, dass Urlaubstage nicht nach Kalendertagen, sondern nur für tatsächliche Arbeitstage berechnet werden dürfen. Für Schichtarbeiter im Verkehrswesen ist das besonders relevant.

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