Pflegeunterstützungsgeld, Euro

Pflegeunterstützungsgeld 2026: Bis zu 1.356 Euro für Angehörigenpflege

Veröffentlicht am: 07.09.2026 um 23:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

2026 können Beschäftigte bis zu 1.356,30 Euro Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Ein Entwurf sieht ab 2027 neue Budgets und Kürzungen vor.

Pflegeunterstützungsgeld 2026: Anspruch, Ablehnung und geplante Änderungen
Ein minimalistisch eingerichtetes Wohnzimmer mit hellem Tageslicht und einem leeren Beistelltisch in ruhiger Atmosphäre. Illustration mit AI erstellt.

Berufstätige, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen, haben Anspruch auf eine finanzielle Entlastung durch die Pflegekasse. Für das Jahr 2026 ist das Pflegeunterstützungsgeld auf einen Gesamtbetrag von bis zu 1.356,30 Euro festgesetzt.

Diese Lohnersatzleistung greift in akuten Pflegesituationen und ermöglicht es Arbeitnehmern, bis zu zehn Arbeitstage der Beschäftigung fernzubleiben, wobei ein maximaler Tagessatz von 135,63 Euro gewährt wird.

Voraussetzungen und Ablehnungsgründe

Trotz des gesetzlichen Anspruchs kommt es in der Praxis immer wieder zu Ablehnungen durch die Pflegekassen. Häufige Gründe für eine Verweigerung der Zahlung sind das Fehlen einer nachweislich akuten Pflegesituation, eine verspätete Antragstellung oder die Einreichung bei einer unzuständigen Pflegekasse.

Experten weisen darauf hin, dass gegen ablehnende Bescheide Widerspruch eingelegt werden kann. Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass etwa nach einem Schlaganfall eines Familienmitglieds genommene freie Tage zunächst abgelehnt werden können, ein anschließender Widerspruch jedoch zum Erfolg führen kann.

Geplante Neuregelungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz

Für die nahe Zukunft bereitet die Bundesregierung umfassende Änderungen vor. Laut einem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll das bisherige Pflegegeld voraussichtlich ab 2027 durch ein sogenanntes Entlastungsbudget ersetzt werden. Dieses Budget sieht zwar formal höhere Beträge vor, ist jedoch zweckgebunden.

Bei einer Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 soll das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten zudem nur zur Hälfte ausgezahlt werden. Dies würde beispielsweise für den Pflegegrad 2 eine Reduzierung auf 193 Euro statt der regulären 386 Euro bedeuten.

Kritisch bewertet werden zudem Pläne, die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent zu kürzen. Gleichzeitig sieht der Entwurf eine Erhöhung des Zuschusses für Wohnungsanpassungen auf 4.180 Euro pro Maßnahme vor.

Lücken in der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen

Eine aktuelle Studie des Paritätischen Gesamtverbands verdeutlicht eine erhebliche Diskrepanz zwischen Leistungsanspruch und tatsächlicher Inanspruchnahme. Demnach haben rund 390.000 zu Hause gepflegte Personen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, doch nur 76.000 erhalten diese Leistung tatsächlich. In der häuslichen Pflege nehmen lediglich 20 Prozent der Berechtigten die Hilfe wahr, während es im stationären Bereich 42 Prozent sind.

Die Hürden liegen oft in den Einkommens- und Vermögensgrenzen: Der Grundbetrag für die Einkommensgrenze liegt bei 1.126 Euro zuzüglich Wohnkosten und einem Familienzuschlag von 395 Euro. Das Schonvermögen ist auf 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Paare begrenzt.

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Regionale Entwicklungen und wirtschaftliche Belastungen

Am Beispiel Bayerns zeigt sich die wachsende Bedeutung der häuslichen Pflege. Laut der bayerischen Pflegeministerin Judith Gerlach werden dort aktuell 83 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause betreut.

Bis zum Jahr 2050 wird erwartet, dass die Zahl der Pflegebedürftigen im Freistaat von derzeit 630.000 auf mindestens 980.000 ansteigt. Seit 2020 wurden im Rahmen von Förderprogrammen über 10.400 Pflegeplätze mit rund 486,6 Millionen Euro unterstützt.

Auf Arbeitgeberseite stiegen die Kosten für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall deutlich an. Nach Daten des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) gaben Unternehmen im Jahr 2025 rund 85,6 Milliarden Euro für erkrankte Mitarbeiter aus – eine Steigerung gegenüber 81,2 Milliarden Euro im Jahr 2024. In diesem Kontext präzisierte das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben vom September 2026 die Regeln für Rückstellungen bei Arbeitsfreistellungen.

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Verpflichtungen sind demnach grundsätzlich erst dann passivierbar, wenn ein Erfüllungsrückstand vorliegt oder die Verpflichtungen nach Ende der Arbeitsleistung zu erfüllen sind.

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