Pflegeheim-Ausbildung: Gericht bestätigt Verbot wegen Schutzpflichtverletzungen
Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 02:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat das Ausbildungsverbot für ein Pflegeheim im Bundesland rechtskräftig bestätigt. Wie das Branchenportal altenheim.net am 22. September 2026 berichtete, wies der 3. Senat des Gerichts mit unanfechtbarem Beschluss vom 4. September 2026 (Az. 3 MB 21/26) die Beschwerde des Heimbetreibers zurück.
Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Schleswig einen entsprechenden Eilantrag der Einrichtung abgelehnt. Damit bleibt der behördliche Entzug der Ausbildungsberechtigung unmittelbar wirksam.
Schwere Mängel bei der personellen Betreuung
Die zuständige Aufsichtsbehörde hatte dem Betrieb die Ausbildungsberechtigung mit Bescheid vom 9. Juni 2026 entzogen und zugleich den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme angeordnet. Vorausgegangen war eine behördliche Kontrolle am 4. Mai 2026. Bei dieser Überprüfung trafen die Prüfer auf vier Auszubildende, die ihren Dienst auf den Stationen gänzlich ohne anwesende Pflegefachkraft verrichten mussten.
Zudem stellte sich heraus, dass die Nachwuchskräfte in der Einrichtung fachfremd eingesetzt wurden. Die Auszubildenden mussten regelmäßig Reinigungsarbeiten sowie Aufgaben im Wäschedienst übernehmen. Eine fachgerechte Anleitung war ebenfalls nicht sichergestellt: Ein externer Praxisanleiter befand sich lediglich zwei- bis dreimal pro Woche vor Ort in der Pflegeeinrichtung.
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Gericht rügt Schutzpflichtverletzungen und weist Einwände ab
Der Betreiber hatte im Verfahren geltend gemacht, dass regulär maximal drei Auszubildende bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens einer Fachkraft pro Schicht eingesetzt würden. Diese Darstellung stufte das Oberverwaltungsgericht jedoch als unglaubhaft ein.
Bei seiner rechtlichen Bewertung orientierte sich das Gericht maßgeblich an den Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) aus dem Jahr 2015. Eine ordnungsgemäße Ausbildung, die dem Schutz und der fachlichen Entwicklung der Auszubildenden dient, sei unter den festgestellten Bedingungen nicht gewährleistet gewesen.
Wirtschaftliche Einwände des Trägers ließ der 3. Senat nicht gelten. Der Betreiber hatte argumentiert, durch den Wegfall der Nachwuchskräfte entstehe ihm eine monatliche Finanzierungslücke von 55.207,53 Euro. Das Gericht wies diesen Einwand zurück, da wirtschaftliche Interessen die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht verdrängen können.
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Zur Durchsetzung des Ausbildungsverbots droht dem Betreiber nun ein Zwangsgeld von rund 2.200 Euro monatlich je Auszubildender. Den Streitwert des Verfahrens setzte das Gericht auf 5.000 Euro fest. Durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beschluss rechtskräftig.
