Pflege-Pauschbetrag, Euro

Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro: Urteil setzt Fahrtkosten enge Grenzen

Veröffentlicht am: 21.10.2026 um 07:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Finanzgericht Münster verneint bei selbst organisierten Pflegefahrten meist die nötige Zwangsläufigkeit für einen Steuerabzug.
Eine leere, nasse Landstraße, die sich in einer trüben Herbstlandschaft bis zum Horizont erstreckt. Illustration mit AI erstellt.

Fahrtkosten zu pflegebedürftigen Angehörigen lassen sich in den meisten Fällen steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 4 K 2261/25 E) hervor. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es solchen Aufwendungen regelmäßig an der gesetzlich geforderten Zwangsläufigkeit, da die persönliche Übernahme von Pflegeleistungen im Regelfall nicht alternativlos sei.

Streit um Tausende Euro für Besuchs- und Pflegefahrten

In dem verhandelten Fall kümmerte sich ein Ehepaar um die 92-jährige Mutter beziehungsweise Schwiegermutter. Die Seniorin wies den Pflegegrad 3 sowie einen Grad der Behinderung von 100 auf und lebte rund 150 Kilometer vom Wohnort des Paares entfernt. Durch die regelmäßigen Fahrten kamen pro Besuch etwa 300 Kilometer Wegstrecke zusammen.

Für das Steuerjahr 2021 machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung rund 6.700 Euro geltend. Diese Summe umfasste neben den reinen Fahrtkosten auch angefallene Parkgebühren und weitere Auslagen. Das zuständige Finanzamt lehnte den vollständigen Abzug als außergewöhnliche Belastung jedoch ab und gewährte stattdessen lediglich den gesetzlichen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro.

Anzeige

Wer sich mit dem Thema Fahrtkosten befasst, verliert oft wertvolle Zeit durch manuelle Aufzeichnungen. Dieses kostenlose Excel-Tool erledigt die Abrechnung automatisch und berücksichtigt alle aktuellen Pauschalen. Schluss mit dem Abrechnungs-Chaos: Reisekosten-Tool kostenlos downloaden

Fehlende Zwangsläufigkeit schließt Einzelabzug aus

Die Richter am Finanzgericht Münster bestätigten die Haltung der Finanzverwaltung. Eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung setze voraus, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Dies sei bei den geltend gemachten Fahrtkosten jedoch nicht gegeben.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass die persönliche Pflegeübernahme durch Familienmitglieder nicht alternativlos sei. Die Inanspruchnahme professioneller Pflege- und Hilfsangebote vor Ort sei den Betroffenen zumutbar.

Aus diesem Grund fehle den eigenverantwortlich durchgeführten Fahrten die rechtliche Zwangsläufigkeit. In der Folge seien auch damit verbundene Parkgebühren sowie Portokosten im Rahmen der Pflegeunterstützung regelmäßig nicht steuerlich abziehbar.

Anzeige

Die manuelle Dokumentation von Ausgaben kostet oft Stunden an Zeit, die an anderer Stelle fehlt. Dieses gratis Tool bietet eine übersichtliche Lösung für Inlands- und Auslandsreisen, damit keine Angabe mehr vergessen wird. Kostenlosen Reisekostenrechner für eine professionelle Abrechnung sichern

Alternative Möglichkeiten für pflegende Angehörige

Für Steuerpflichtige, die Angehörige unterstützen, bleibt der Nachweis außergewöhnlicher Belastungen für reine Fahrtkosten damit an sehr hohe Hürden gebunden. Steuerexperten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Betroffene vorrangig die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags prüfen sollten.

Dieser Pauschbetrag soll den typischen Pflegeaufwand abgelten, ohne dass sämtliche Einzelfahrten und Belege gegenüber dem Finanzamt im Detail nachgewiesen werden müssen.

Disclaimer...
de | wirtschaft | 70379343 |