Pflanzenschutzgesetz, Euro

Pflanzenschutzgesetz: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld für verbotene Altbestände

Veröffentlicht am: 01.11.2026 um 03:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
2025 fanden Prüfer in 16 Prozent der kontrollierten Agrarbetriebe verbotene Pestizide; Verstöße können Geldbußen und gekürzte EU-Beihilfen nach sich ziehen.
Ein leerer, in natürliches Licht getauchter Lagerraum auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Holzregalen. Illustration mit AI erstellt.

Fachmedienberichten zufolge führen Mängel bei der Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland regelmäßig zu gravierenden rechtlichen sowie finanziellen Konsequenzen. Behördliche Kontrollen decken auf den Höfen immer wieder unzulässige Altbestände und Verstöße gegen geltende Sicherheitsauflagen auf, die neben hohen Bußgeldern auch spürbare Kürzungen der europäischen Fördermittel nach sich ziehen können.

Hohe Beanstandungsquote bei bundesweiten Kontrollen

Bei bundesweiten Pflanzenschutzmittel-Kontrollen im Jahr 2025 wurden in 16 Prozent der überprüften Agrarbetriebe Pestizide festgestellt, die in der Europäischen Union verboten und somit zwingend entsorgungspflichtig sind.

Für die Einleitung von Sanktionen ist dabei nicht zwingend eine Ausbringung auf dem Feld erforderlich: Bereits die bloße Lagerung nicht mehr zugelassener Substanzen kann als Grundlage für Bußgelder und Beihilfekürzungen herangezogen werden.

Zu den typischen Altbeständen, die Kontrolleure auf den Betrieben vorfanden, zählen Präparate wie Propiconazol, dessen EU-Widerruf 2019 erfolgte und dessen Aufbrauchfrist im März 2020 endete, sowie Mancozeb mit einem Widerruf im Jahr 2021 und Fristablauf im Januar 2022. Ebenso registrierten die Prüfer Bestände von Thiacloprid und Methiram aus den Jahren 2021 beziehungsweise 2024. Zudem betrifft dies Dimethomorph, zu dem nach einem Schreiben des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aus dem November 2024 eine Frist im Mai 2025 ablief.

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Empfindliche Bußgelder und strafrechtliche Risiken

Die rechtlichen Konsequenzen für betroffene Landwirte sind im Pflanzenschutzgesetz geregelt. Nach Paragraph 68 des Pflanzenschutzgesetzes droht bei entsprechenden Verstößen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Handelt es sich um besonders schwere Fälle, sieht Paragraph 69 des Gesetzes sogar Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vor.

Neben den direkten Strafzahlungen drohen erhebliche Einbußen bei den Agrarbeihilfen. Im Rahmen der Konditionalität nach den Vorgaben von GAEC beziehungsweise SMR 7 werden die EU-Direktzahlungen gekürzt.

Bei einem fahrlässigen Erstverstoß beläuft sich der Abzug üblicherweise auf 3 bis 5 Prozent. Liegt ein Wiederholungsfall vor, kann die Kürzung bis zu 15 Prozent betragen. Wird den Betriebsleitern Vorsatz nachgewiesen, droht im äußersten Fall der vollständige Verlust der Prämie.

Strengere Vorgaben auch im europäischen Ausland

Die Problematik unzulässiger oder unsachgemäß verwahrter Chemikalien zeigt sich auch in anderen Staaten, in denen die Behörden den Kontrolldruck aufrechterhalten.

In Polen verlangt das dortige Recht für Pflanzenschutzmittel einen gekennzeichneten, verschließbaren Lagerraum mit Betonboden. Bei kleineren Betrieben und geringen Mengen genügt alternativ ein dichter Metallschrank oder ein ausrangierter, mit einem Vorhängeschloss gesicherter und gekennzeichneter Kühlschrank.

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Zu den baulichen und sicherheitstechnischen Anforderungen zählen dort unter anderem undurchlässige Böden aus nicht brennbarem Material, Belüftung, Beleuchtung, Feuerlöscher sowie ein ausreichender Abstand zu Wohn- und Stallgebäuden. Häufige Fehler bei polnischen Kontrollen betreffen ungeeignete Räume, fehlende Originalverpackungen, mangelhafte Belüftung oder das Fehlen eines Notfallplans.

In Bulgarien stellten Inspektoren der Regionaldirektion für Lebensmittelsicherheit Schumen bei einer unangekündigten Kontrolle in Nowi Pasar kürzlich in einem Lager über 860 Liter gefährliche, nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel sicher.

Darunter befanden sich 585 Liter nicht zugelassene Produkte, 258 Liter abgelaufene Präparate sowie 20 Liter Chemikalien unklarer Herkunft. Die gesamten Bestände wurden zur Vernichtung bestimmt und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

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