Pfändungsfreibeträge: Neue Grenzen für Arbeitnehmer ab Juli
25.06.2026 - 13:51:12 | boerse-global.de
Zum 1. Juli 2026 steigen die Pfändungsfreibeträge für Arbeitnehmer um rund zwei Prozent. Parallel dazu sorgt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts für neue Hürden bei der Anrechnung von Dienstwagen auf das pfändbare Einkommen.
Höhere Freibeträge ab Juli
Der gesetzliche Grundfreibetrag für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten steigt auf 1.590 Euro. Bis zu dieser Grenze bleibt das Nettoeinkommen vollständig vor Gläubigerzugriff geschützt. Bei Unterhaltspflichten erhöhen sich die Freibeträge stufenweise: Für die erste Person kommen rund 598 Euro hinzu, für jede weitere bis zur fünften Person jeweils etwa 333 Euro.
In der Praxis erfolgt die Umstellung meist automatisch durch die Personalabteilung. Experten warnen jedoch: Bei individuellen gerichtlichen Festsetzungen oder durch öffentliche Gläubiger ist eine aktive Neubeantragung nötig. Werden alte Beträge nicht korrigiert, lassen sich zu viel gepfändete Summen später nicht zurückfordern.
BAG kippt Dienstwagen-Anrechnungen
Das Bundesarbeitsgericht hat die Regeln für Firmenwagen bei Pfändungen verschärft. Mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 38/25) erklärten die Richter bestimmte Anrechnungsvereinbarungen für unwirksam.
Übersteigt der Wert der privaten Nutzung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, ist die gesamte Anrechnungsvereinbarung nichtig. Der Arbeitnehmer kann dann den vollen Sachbezug zusätzlich in Geld verlangen. Zur Wertermittlung dient die 1-Prozent-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises. Der Zuschlag von 0,03 Prozent für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleibt dabei außen vor.
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BFH zu Werbungskosten bei Fahrzeugtausch
Auch der Bundesfinanzhof hat sich mit Fahrzeugkosten befasst (Az. VI R 30/24). Im Streitfall zur sogenannten „Über-Kreuz-Nutzung“ – der Arbeitnehmer nutzte den Dienstwagen seiner Ehefrau, während er mit dem privaten Sportwagen auf Dienstreise ging – verneinten die Richter den Werbungskostenabzug.
Fahrtkosten mit dem Privatwagen sind nur abziehbar, wenn ein gewissenhafter Steuerpflichtiger die Aufwendungen ebenfalls getätigt hätte. Überwiegend private Motive für den Fahrzeugtausch schließen den steuerlichen Abzug aus.
Fristen und Fallstricke für Unternehmen
Bei Insolvenzverfahren bleiben vor Verfahrenseröffnung abgetretene Forderungen auf Arbeitsentgelt laut Insolvenzordnung (§ 114 Abs. 1 InsO) zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats der Verfahrenseröffnung wirksam.
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Die Rechtsprechung warnt zudem vor „Lohnschiebung“ (§ 850h Abs. 1 ZPO): Vereinbarungen, bei denen der Arbeitgeber Leistungen an Dritte erbringt, um den pfändbaren Lohn zu drücken, bleiben rechtlich unbeachtlich. Die Vergütung gilt weiterhin als pfändbares Vermögen des Arbeitnehmers. Bei Streitigkeiten über abgetretene Forderungen bleibt das Arbeitsgericht zuständig – auch für Neugläubiger und Arbeitgeber.
