Pass-Fahndung: BGH verurteilt Gemeinde zu 14.000 Euro Schadensersatz
11.06.2026 - 19:15:31 | boerse-global.de
Das rächte sich auf einer Reise nach Neuseeland und endete vor dem Bundesgerichtshof.
Versäumnis bei der Datenpflege führt zu Reiseabbruch
Im August 2022 meldete ein Mann seinen Reisepass als verloren, fand ihn aber noch am selben Tag wieder. Er informierte die Gemeindeverwaltung von Moritzburg umgehend. Die Mitarbeiter versäumten es jedoch, den Fund im Passregister zu vermerken und die Polizei zu informieren.
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Der Pass blieb in den Fahndungssystemen INPOL und im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Als der Mann im November 2022 nach Neuseeland reisen wollte, kam es zu massiven Komplikationen. Die USA verweigerten den Transit. Nach einer Umbuchung über Dubai und Melbourne stoppte ihn schließlich Australien – sein Ausweis galt weiterhin als zur Fahndung ausgeschrieben.
BGH: Amtspflichtverletzung liegt vor
Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 179/25) stellte klar: Die Behörden sind verpflichtet, eine Fahndungsausschreibung unverzüglich zu löschen, sobald ein Dokument wiedergefunden wurde. Die Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) schreibe das eindeutig vor.
„Ein Bürger darf auf die ordnungsgemäße Funktion seines von einer Behörde ausgestellten oder geprüften Passes vertrauen“, betonten die Richter. Die Gemeinde muss dem Kläger nun rund 14.000 Euro erstatten – 12.714 Euro für den ursprünglichen Reisepreis plus 1.600 Euro Umbuchungskosten.
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Vorinstanzen bestätigt
Das Landgericht Dresden und das Oberlandesgericht Dresden hatten bereits 2024 und 2025 zugunsten des Klägers entschieden. Der BGH bestätigte diese Urteile nun.
Neben der Haftung für Reiseschäden beschäftigen deutsche Gerichte auch andere Kostenaspekte rund um Ausweisdokumente. Das Sozialgericht Berlin entschied Ende April 2026, dass Jobcenter die Passgebühren für Bürgergeld-Bezieher übernehmen müssen. In jenem Fall (Az. S 101 AS 4696/25) erstattete das Gericht einem Ehepaar aus den Niederlanden 338,30 Euro für neue Reisepässe – ein unabweisbarer, einmaliger Bedarf, der nicht im regulären Regelbedarf vorgesehen sei.
