Parkinson-Berufskrankheit: Bundesrat erkennt Pestizidschäden an
Veröffentlicht: 12.07.2026 um 09:49 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Bundesrat, Bundesarbeitsgericht und Bundestag haben gleich mehrere Entscheidungen getroffen, die Millionen Beschäftigte betreffen.
Der Bundesrat hat Parkinson durch Pestizide als Berufskrankheit anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht verschärft die Regeln für Kündigungen. Und E-Scooter-Vermieter haften künftig auch dann, wenn der Fahrer nach einem Unfall unbekannt bleibt.
Parkinson durch Pestizide: Neue Berufskrankheit beschlossen
Der Bundesrat stimmte am 10. Juli einer neuen Verordnung zu. Danach gilt das Parkinson-Syndrom als reguläre Berufskrankheit – vorausgesetzt, Betroffene haben über lange Zeit häufig mit Pestiziden gearbeitet. Konkret: mindestens 100 Tage, an denen sie die Mittel selbst angewendet haben.
Bis Ende 2025 waren rund 550 Fälle in diesem Zusammenhang anerkannt. Etwa 3.200 Verfahren wurden eingestellt. Die Kosten beliefen sich 2025 auf 21,1 Millionen Euro. Der Bund hat seinen Zuschuss auf 120 Millionen Euro erhöht, um die Berufsgenossenschaften zu entlasten.
Die Neuregelung zielt vor allem auf Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft. Dort gehören schwere Unfälle weiterhin zum Alltag. Erst am 10. Juli wurde in Schrems ein 76-jähriger Pensionist bei Waldarbeiten von einem Baum überrollt.
E-Scooter: Schärfere Haftung für Vermieter
Der Bundestag beschloss am 9. Juli eine Verschärfung der Halterhaftung für E-Scooter. Künftig haften Vermieter und Sharing-Anbieter auch dann für Schäden, wenn der konkrete Fahrer nach einem Unfall nicht feststellbar ist. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt wurde.
Hintergrund: Die Unfallzahlen sind drastisch gestiegen. Laut Statistiken nahmen sie von etwa 4.000 (2021) auf knapp 8.000 (2024) zu. Andere Erhebungen sprechen sogar von bis zu 12.000 Unfällen im selben Zeitraum.
Die Neuregelung tritt voraussichtlich im vierten Quartal 2026 in Kraft. Geschädigte können Ansprüche dann direkt gegen die Halter geltend machen.
BAG-Urteil: Einwurf-Einschreiben nicht mehr ausreichend
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) sorgt für Verunsicherung in Personalabteilungen. Das Gericht entschied: Ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post liefert keinen ausreichenden Beweis für die tatsächliche Zustellung.
Der Grund: Zusteller quittieren den Scanvorgang häufig bereits vor dem Einwurf in den Briefkasten. Damit fehlt der Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.
Im konkreten Fall konnte ein Arbeitgeber den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) nicht nachweisen. Eine darauf folgende krankheitsbedingte Kündigung wurde für unwirksam erklärt.
Das Gericht betonte zudem: Arbeitgeber müssen ein bEM auch dann erneut anbieten, wenn der Arbeitnehmer es zuvor bereits abgelehnt hatte. Juristen raten daher, wichtige Dokumente wieder per Boten oder persönlich zuzustellen.
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Das Gericht betonte zudem: Arbeitgeber müssen ein bEM auch dann erneut anbieten, wenn der Arbeitnehmer es zuvor bereits abgelehnt hatte. Juristen raten daher, wichtige Dokumente wieder per Boten oder persönlich zuzustellen.
Arbeitsrecht: Immer mehr Klagen
Die Relevanz rechtssicherer Prozesse zeigen Daten des ARAG Trendmonitors. Die Fälle im Arbeitsrechtsschutz sind seit 2021 um 63 Prozent gestiegen. Allein im ersten Halbjahr 2026 verzeichnete der Versicherer ein Plus von 9,8 Prozent.
Besonders Kündigungsschutzklagen legten im Vorjahr um 33 Prozent zu. Vermehrt sind auch mittlere und höhere Einkommensgruppen betroffen.
Krankschreibung: Strengere Regeln geplant
Die schwarz-rote Koalition plant eine Verschärfung der Regeln für Krankschreibungen. Vorgesehen sind eine AU-Pflicht bereits ab dem ersten Krankheitstag sowie die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung.
Experten zweifeln an der Wirksamkeit. Sie verweisen auf das Günstigkeitsprinzip, das bestehende vertragliche Regelungen schützt. Zudem könnte eine AU-Pflicht ab dem ersten Tag eher zu längeren Ausfallzeiten führen.
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Arbeitszeit: Diese Wege sind vergütungspflichtig
Die korrekte Erfassung der Arbeitszeit bleibt ein zentrales Thema. Nach der BAG-Rechtsprechung gelten innerbetriebliche Wegezeiten von der Stempeluhr zum Arbeitsplatz als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Gleiches gilt für notwendige Umkleidezeiten für Schutzkleidung – sofern sie auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgen.
Eine präzise digitale Zeiterfassung wird für Unternehmen zunehmend unerlässlich, um rechtliche Graubereiche zu vermeiden.
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