Ovag-Aufsichtsrat, Gericht

Ovag-Aufsichtsrat: Gericht erklärt Wahlen von 2022 für ungültig

Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 02:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der VGH Kassel annulliert Ovag-Aufsichtsratswahlen wegen Verstoßes gegen das Verhältniswahlrecht. Neuwahlen könnten vor 2027 anstehen.

Ovag-Aufsichtsratswahlen gekippt: VGH Kassel rügt Formfehler
Modernes Bürogebäude der Ovag-Gruppe bei Dämmerung als Symbol für Unternehmensführung und rechtliche Aufsicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Aufsichtsratswahlen mehrerer Ovag-Gesellschaften für unwirksam erklärt. Grund sind Formfehler beim Wahlverfahren.

Formfehler beim Wahlrecht

Der VGH in Kassel annullierte die Abstimmungen vom August 2022 bei der Oberhessischen Versorgungsbetriebe AG (Ovag) sowie den Töchtern Ovag Netz GmbH, Verkehrsgesellschaft Oberhessen (VGO) und Oberhessische Versorgungs- und Dienstleistungsgesellschaft (OVVG). Die Richter rügten: Das gesetzlich vorgeschriebene Verhältniswahlrecht wurde damals nicht angewendet.

Geklagt hatte Dr. Christiane Schmahl von Bündnis 90/Die Grünen. Sie argumentierte, die Wahlmethode habe nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen – dem folgte das Gericht. Eine Revision ließen die Richter nicht zu. Der Energie- und Verkehrsdienstleister aus Friedberg kann nur noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Neuwahlen wohl noch vor 2027

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Die Ovag-Gruppe will die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüfen. Intern wird bereits über vorzeitige Neuwahlen für alle betroffenen Gesellschaften nachgedacht – möglich wären sie noch vor 2027.

Bleibt das Urteil rechtskräftig, müssen die Kontrollgremien der kommunalen Unternehmensgruppe neu besetzt werden. Das könnte personelle Veränderungen in der Aufsichtsstruktur des Versorgers bedeuten, der eine zentrale Rolle in der oberhessischen Infrastruktur spielt.

Gerichte verschärfen Kontrolle

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Das Urteil reiht sich in eine Serie aktueller Entscheidungen zur Mitbestimmung ein. Erst am 23. Juni 2026 hatte der Bundesgerichtshof präzisiert, dass Beschäftigte verschiedener Konzerngesellschaften für die 500-Mitarbeiter-Grenze nach dem Drittelbeteiligungsgesetz nicht automatisch zusammengerechnet werden dürfen – selbst bei gemeinsamen Betriebsstrukturen.

Die Botschaft der Gerichte ist klar: Formale Wahl- und Mitbestimmungsvorschriften werden streng kontrolliert. Während der BGH die Hürden für neue Drittelbeteiligungen konkretisierte, zeigt der VGH Kassel, dass auch bestehende Aufsichtsräte nur mit korrektem Wahlverfahren legitim bleiben.

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