Mutterschutzlohn, Sozialgericht

Mutterschutzlohn: Sozialgericht Darmstadt spricht Airline rund 28.500 Euro zu

Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 18:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Gericht verneint eine Altersgrenze für das Beschäftigungsverbot stillender Flugbegleiterinnen und weist auf sieben weitere Musterverfahren hin.
Ein moderner, leerer Flughafen-Abflugbereich mit großen Glasfronten und Blick auf das Rollfeld bei Dämmerung. Illustration mit AI erstellt.

Das Sozialgericht Darmstadt hat eine Krankenkasse zur Erstattung von rund 28.500 Euro Mutterschutzlohn an eine Fluggesellschaft verurteilt. Wie Fachmedien am 19. Oktober 2026 berichteten, stellte das Gericht in seinen Urteilen vom 24. Juni 2026 klar, dass das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot für stillende Flugbegleiterinnen ohne eine feste zeitliche Begrenzung gilt (Az. S 25 KR 390/24, S 25 KR 436/24 und S 25 KR 11/25).

Keine gesetzliche Altersgrenze für das Beschäftigungsverbot

In dem Rechtsstreit ging es um die Kostenerstattung für freigestellte Flugbegleiterinnen. Die Krankenkasse hatte die Auszahlung des Mutterschutzlohns mit dem Erreichen des zweiten Geburtstags des jeweiligen Kindes eingestellt. Nach Auffassung des Gerichts fehlte für diesen Schritt jedoch jede gesetzliche Grundlage.

Die Richter führten aus, dass das Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) keine starre Frist enthalte. Zudem knüpfe der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG die Lohnzahlung ausschließlich an das rechtliche Bestehen des Beschäftigungsverbots und nicht an ein bestimmtes Kindesalter.

Die im Gesetz an anderer Stelle verankerte Zwölfmonatsgrenze nach § 7 Abs. 2 MuSchG beziehe sich ausdrücklich nur auf bezahlte Stillpausen während der regulären Arbeitszeit, lasse sich aber nicht auf ein vollständiges Beschäftigungsverbot übertragen.

Gerichtliche Beweisaufnahme und Beurteilung möglicher Fehlanreize

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Zur Klärung der tatsächlichen Umstände vernahm das Sozialgericht mehrere betroffene Flugbegleiterinnen als Zeuginnen. Durch diese Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass das Stillen auch nach dem zweiten Geburtstag des Kindes tatsächlich fortgesetzt worden war. Nach den Feststellungen der Kammer greift der Schutz auch dann, wenn die Muttermilch bei der Ernährung des Kindes nur noch eine untergeordnete Rolle spielt.

Die Krankenkasse hatte zudem argumentiert, die Regelung schaffe im Vergleich zum Elterngeld finanzielle Fehlanreize. Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht nicht: Ein etwaiger Fehlanreiz gegenüber dem Bezug von Elterngeld begründe keinen Rechtsmissbrauch durch die Arbeitnehmerinnen oder das Unternehmen. Sollte in dieser Konstellation ein gesetzgeberischer Korrekturbedarf bestehen, sei eine entsprechende Änderung allein Sache des Gesetzgebers.

Relevanz für das fliegende Personal und weitere Verfahren

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Die Entscheidung besitzt für die betriebliche Praxis der Fluggesellschaft ein erhebliches Gewicht. Nach Angaben des Unternehmens stillen von den rund 4.000 Beschäftigten im fliegenden Personal regelmäßig etwa 110 Mitarbeiterinnen.

Die Entscheidung hat zudem Signalwirkung für die juristische Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien: Sieben weitere Klagen zwischen der Airline und der Krankenkasse werden als Musterverfahren geführt und orientieren sich am Ausgang dieses Urteils.

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