Minijobs: Bundesregierung plant Pauschsteuer-Anstieg von 2 auf 5 Prozent
Veröffentlicht am: 27.09.2026 um 12:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bundesregierung plant keine vollständige Abschaffung der geringfügigen Beschäftigung. Wie Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte, treffe der Vorschlag der Alterssicherungskommission, die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber zu streichen, nicht auf eine beschlossene Umsetzung.
Die im Jahr 2026 vorgelegten Empfehlungen der Kommission dienten lediglich als Beratungsgrundlage; ob und welche Vorschläge übernommen werden, sei derzeit noch offen. Die Kommission hatte empfohlen, Minijobs grundsätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung zu integrieren und Ausnahmen künftig nur noch für Schüler vorzusehen.
Aktuelle Vorgaben und Beitragsstrukturen
Gegenwärtig können sich geringfügig Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreien lassen. Verbleiben sie in der Rentenversicherung, beträgt der Eigenanteil für Beschäftigte im Gewerbe 3,6 % und in Privathaushalten 13,6 %. Seit dem 1. Juli 2026 besteht für Personen, die sich zuvor hatten befreien lassen, zudem die Möglichkeit, einmalig wieder in die Rentenversicherung zurückzukehren.
Ebenfalls angepasst wurden die finanziellen Rahmenbedingungen: Seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 603 Euro, gekoppelt an einen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Für das Jahr 2027 ist ein Anstieg der Grenze auf 633 Euro bei einem geplanten Mindestlohn von 14,60 Euro vorgesehen.
Gleichzeitig sieht ein von der Bundesregierung am 2. Juli 2026 vorgestelltes Reformpaket mit insgesamt 34 Maßnahmen vor, die Pauschsteuer für Minijobs von 2 auf 5 % anzuheben.
Wer sich mit der Beschäftigung von Aushilfen befasst, muss die neuen Verdienstgrenzen und gesetzlichen Vorgaben für das Jahr 2026 zwingend berücksichtigen. Diese kostenlose Mustervorlage hilft Arbeitgebern dabei, sofort einen rechtssicheren Vertrag zu erstellen. Arbeitsvertrag für Minijobber in wenigen Minuten fertig – kostenlos und rechtssicher
Branchenverbände warnen vor steigenden Belastungen
Gegen eine Verschärfung der Abgaben regt sich Widerstand in der Wirtschaft. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) sowie der Landesverband DEHOGA Niedersachsen initiierten gemeinsam mit weiteren Bundes- und Landesverbänden die bundesweite Kampagne „Minijobs erhalten!“ inklusive einer Mitmach-Plattform.
Nach Angaben des DEHOGA arbeiten fast 7 Millionen Menschen in Minijobs, wobei die Tätigkeit für fast 95 % von ihnen einen reinen Hinzuverdienst oder eine zusätzliche Arbeit darstelle. Zudem zeigten Daten der Minijob-Zentrale, dass lediglich für 5,3 % der Beschäftigten ein Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis infrage komme.
Der Verband warnt vor erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Nach DEHOGA-Berechnungen würden die Arbeitgeberabgaben für gewerbliche Minijobs von 31,17 auf 42,27 % des Lohns klettern, sollte die Befreiungsmöglichkeit entfallen. Dies würde allein im Gastgewerbe zu zusätzlichen Arbeitskosten von fast 72 Millionen Euro pro Jahr führen.
DEHOGA und DEHOGA Niedersachsen fordern deshalb den Erhalt der Wahlfreiheit bei der Rentenversicherung, den Verzicht auf Pflegeversicherungsbeiträge, das Beibehalten der Pauschsteuer bei 2 % sowie eine transparente Gesamtrechnung, um weitere Belastungen der Betriebe abzuwenden.
Angesichts der geplanten Änderungen bei den Minijob-Grenzen ab 2026 sollten Unternehmen ihre bestehenden Vereinbarungen dringend auf Aktualität prüfen. Dieser Experten-Report erklärt kompakt, welche Neuerungen auf Selbstständige und Personaler zukommen. Jetzt kostenlose Mustervorlage sichern und auf dem neuesten Stand bleiben
Arbeitsrechtliche Vorgaben und statistische Neubewertung
Arbeitsrechtlich genießen Minijobber bereits weitgehenden Schutz. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte am 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 108/22, Vorinstanz: LAG München vom 19. Januar 2022, 10 Sa 582/21), dass geringfügig Beschäftigte bei gleicher Arbeit Anspruch auf denselben Stundenlohn haben wie vergleichbare Vollzeitkräfte.
Zudem stehen Beschäftigten mindestens 4 Wochen bezahlter Urlaub pro Jahr zu. Nach mehr als 4 Wochen Beschäftigungsdauer greift eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von in der Regel bis zu 6 Wochen, während der allgemeine Kündigungsschutz nach 6 Monaten in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten wirksam wird.
Zudem wirkten sich statistische Anpassungen auf das Gesamtsystem aus: Die Deutsche Rentenversicherung erfasste in ihrer Versichertenstatistik gut 1 Million beitragspflichtig, jedoch versicherungsfrei beschäftigte Altersvollrentner jenseits der Regelaltersgrenze neu, darunter rund 880.000 Minijobber.
Diese Datenrevision senkte das durchschnittliche beitragspflichtige Entgelt für das Jahr 2019 um rund 2 % und führt laut Modellannahmen der Bundesregierung dazu, dass das Rentenniveau künftig um rund 1 Prozentpunkt höher ausgewiesen wird.
