Minijobber: Feiertagsvergütung wird zur Kostenfalle 2026
14.05.2026 - 20:46:22 | boerse-global.deAm heutigen Donnerstag, dem 14. Mai 2026, zahlen Arbeitgeber für Minijobber auch ohne Arbeitsleistung – der Feiertag muss regulär vergütet werden.
Die jüngste Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde hat die finanziellen Risiken bei Fehlern in der Lohnabrechnung massiv erhöht. Steuerberater und die Minijob-Zentrale warnen: Wer glaubt, Minijobbern an Feiertagen einfach den Lohn streichen oder sie auf andere Tage verschieben zu können, begeht einen klaren Rechtsverstoß.
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Was das Gesetz vorschreibt
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eindeutig: Paragraph 2, Absatz 1 verpflichtet Arbeitgeber, für durch Feiertage ausgefallene Arbeitsstunden den vollen Lohn zu zahlen. Dies gilt ausnahmslos auch für Minijobber, die rechtlich als Teilzeitkräfte gelten.
Bereits Ende April hatte die Minijob-Zentrale klargestellt: Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht arbeitet. Arbeitet ein Minijobber also ausschließlich montags und mittwochs, hat er an einem Feiertag wie dem heutigen Christi Himmelfahrt (Donnerstag) keinen Vergütungsanspruch.
Flexible Arbeitszeiten – komplizierte Berechnung
Bei Arbeitnehmern mit festem Wochenplan ist die Rechnung simpel: Vier Stunden Arbeit am Feiertag bedeuten vier Stunden Lohn zum aktuellen Mindestlohn von 13,90 Euro – oder dem höheren vereinbarten Satz.
Deutlich kniffliger wird es bei sogenannten „Arbeit auf Abruf“-Modellen. Hier greift das Durchschnittsprinzip: Die gezahlte Vergütung errechnet sich aus den durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden der letzten 13 Wochen. Steuerberater empfehlen, diese Berechnung akribisch zu dokumentieren, um bei Betriebsprüfungen gewappnet zu sein.
Die 603-Euro-Grenze als Stolperfalle
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro. Das Problem: Feiertagsvergütung zählt als reguläres Entgelt und muss in diese Berechnung einfließen.
Der Mai 2026 ist mit gleich drei Feiertagen – Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt (14. Mai) und Pfingstmontag (25. Mai) – ein besonders tückischer Monat. Überschreitet das Gesamteinkommen durch diese Zuschläge die 603-Euro-Marke, droht die Umsetzung in einen Midijob. Die Folge: höhere Sozialabgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Rechtsexperten warnen: „Unvorhergesehene“ Überschreitungen werden von den Behörden selten akzeptiert – Feiertage sind schließlich planbare Ereignisse. Bei Verstößen gegen Mindestlohn- und Sozialversicherungspflichten drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro.
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Keine Ausreden: Gerichte haben klare Kante gezeigt
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach klargestellt, dass kreative Vertragsklauseln zur Umgehung der Feiertagsvergütung unwirksam sind. Ein Präzedenzfall aus dem Jahr 2019 betraf einen Lieferdienst, der versuchte, „Arbeitstage“ nur auf Tage mit tatsächlicher Zeitungsproduktion zu beschränken. Die Richter wiesen dies als unzulässig zurück.
Seit Anfang 2026 kommt zudem der EU AI Act mit seinen Kernverpflichtungen zur Wirkung. Digitale Zeiterfassungssysteme und automatisierte Lohnabrechnungen stehen unter verschärfter Beobachtung – Fehler in der Feiertagsberechnung werden bei Routineprüfungen heute deutlich schneller entdeckt.
Ausblick 2027: Die Kosten steigen weiter
Die Mindestlohnkommission hat bereits eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2027 angekündigt. Damit würde die Minijob-Grenze automatisch auf rund 633 Euro monatlich steigen.
Für das laufende Jahr empfehlen Experten:
- Automatisierte Prüfung der Lohnsoftware auf Feiertage im regulären Dienstplan
- Lückenlose Dokumentation der Durchschnittsberechnung bei flexiblen Arbeitszeiten
- Frühzeitige Budgetplanung für 2027 mit Blick auf die Feiertagskonzentration im Mai und Dezember
Der Schutz geringfügig Beschäftigter bleibt ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktpolitik. Die aktuelle Debatte zeigt: Die Flexibilität von Minijobs entbindet Arbeitgeber nicht von den Grundpfeilern des deutschen Arbeitsrechts.
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