Minijob-Steuersatz: Pauschalsteuer steigt von 2 auf 5 Prozent
04.07.2026 - 06:02:36 | boerse-global.de
Ab sofort steigt der Pauschalsteuersatz für Minijobs von 2 auf 5 Prozent.
Höhere Abgaben für Arbeitgeber
Die Koalitionsspitzen einigten sich Anfang Juli auf ein Maßnahmenpaket. Arbeitgeber zahlen künftig 5 statt 2 Prozent Pauschalsteuer. Bei einem Verdienst von 603 Euro monatlich steigt die Steuerlast rechnerisch von 12,06 auf 30,15 Euro.
Die Jobs bleiben für Arbeitnehmer weiterhin steuerfrei. Allerdings dürfen Arbeitgeber die Mehrkosten rechtlich auf die Beschäftigten abwälzen.
Unionspolitiker wie Friedrich Merz und Markus Söder betonten den Erhalt des Minijob-Modells. Eine endgültige Entscheidung über weitergehende Reformen fällt aber erst im Herbst. Das Gesetzespaket soll bis Jahresende verabschiedet werden.
Rentenkommission fordert radikalen Umbau
Weitreichender sind die Vorschläge der Rentenkommission. Sie empfiehlt die weitgehende Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus. Nur für Schüler soll eine Ausnahme bestehen bleiben.
Die Folgen wären enorm: Über 6,8 Millionen Minijobber müssten dann reguläre Sozialabgaben zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen. Allein in Hessen sind das rund 525.000 Beschäftigte, in Sachsen-Anhalt etwa 90.000.
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Arbeitsmarktforscher wie Ulrich Walwei begrüßen eine solche Reform. Studien des IAB deuten darauf hin, dass Minijobs derzeit rund 500.000 sozialversicherungspflichtige Stellen verdrängen. Die frühere Arbeitsagentur-Chefin Andrea Nahles kritisiert zudem, dass die geringfügige Beschäftigung oft den Übergang in reguläre Jobs verhindere.
Wirtschaftsverbände schlagen Alarm. Der Handelsverband und der DEHOGA warnen vor massiven Personalengpässen und möglichen Betriebsschließungen – besonders in der Gastronomie, im Einzelhandel und in der Landwirtschaft.
Neue Wahlmöglichkeit für Minijobber
Eine konkrete Änderung ist bereits zum 1. Juli in Kraft getreten. Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können jetzt einmalig in die Beitragspflicht zurückkehren. Die Entscheidung ist endgültig und umfasst alle ausgeübten Minijobs.
Die Neuregelung soll die Rentenansprüche verbessern. Sie sichert zudem den Zugang zur Erwerbsminderungsrente oder zu Rehabilitationsmaßnahmen. Vollrentner sind von dieser Wahlmöglichkeit in der Regel ausgenommen.
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Fallstricke für ALG-1-Empfänger
Für Bezieher von Arbeitslosengeld bleibt die Situation komplex. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro, für 2027 sind 633 Euro vorgesehen. Doch der anrechnungsfreie Freibetrag beim ALG 1 verharrt bei 165 Euro.
Alles, was darüber hinausgeht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet – sofern keine Sonderregelungen für bereits vor der Arbeitslosigkeit bestehende Nebenjobs greifen. Die zeitliche Obergrenze von weniger als 15 Wochenstunden bleibt als Kriterium bestehen.
Arbeitgeberpräsident Langhof kritisiert die fehlende Planungssicherheit für Unternehmen. Die für den Herbst erwartete Rentenreform gilt als entscheidendes Signal für die künftige Gestaltung des deutschen Niedriglohnsektors.
