Minijob-Grenze, Euro

Minijob-Grenze: 633 Euro monatlich ab 1. Januar 2027

Veröffentlicht am: 27.09.2026 um 20:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ab 2027 steigt der monatliche Verdienstspielraum, während DEHOGA-Verbände vor höheren Arbeitgeberabgaben und Belastungen warnen.

Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro: Gastgewerbe warnt vor Mehrkosten
Ein heller, minimalistischer Arbeitsplatz mit einem Holztisch in einem sonnendurchfluteten Raum. Illustration mit AI erstellt.

Zum 1. Januar 2027 wird die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung von derzeit 603 Euro auf 633 Euro im Monat angehoben. Auf das gesamte Kalenderjahr gerechnet ergibt sich daraus ein zulässiger Höchstverdienst von 7.596 Euro, nachdem der Betrag im Jahr 2026 bei 7.236 Euro lag.

Die gesetzliche Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraf 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch knüpft direkt an die Entwicklung des allgemeinen Mindestlohns an.

Gesetzliche Berechnungsformel und Auswirkungen auf Arbeitszeiten

Die Anhebung der Minijob-Grenze steht im Zusammenhang mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns, der zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde steigt. Dieser Schritt basiert auf der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 und bedeutet ein Plus von fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Die Geringfügigkeitsgrenze errechnet sich anhand der gesetzlichen Formel Mindestlohn multipliziert mit 130, geteilt durch drei, wobei das Ergebnis auf volle Euro aufgerundet wird. Bei einem Mindestlohn von 14,60 Euro beläuft sich dieser Zwischenwert auf 632,67 Euro, woraus sich die Obergrenze von 633 Euro ergibt.

Für Beschäftigte, die exakt den Mindestlohn erhalten, entspricht der neue Betrag rund 43,4 Arbeitsstunden im Monat beziehungsweise etwa zehn Stunden in der Woche – ein Stundenumfang, der rechnerisch dem des Jahres 2026 entspricht.

Liegt der Stundenlohn hingegen bei 16 Euro, können Beschäftigte ab 2027 monatlich 39,6 Stunden arbeiten, ohne den Minijob-Status zu verlieren, verglichen mit 37,7 Stunden im Jahr 2026. Eine unvorhersehbare Überschreitung der Verdienstgrenze bleibt weiterhin in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr bis maximal zum Doppelten der monatlichen Grenze zulässig.

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Hinzuverdienstgrenzen und sozialrechtliche Rahmenbedingungen

Für Bezieher einer regulären Altersrente gelten günstige Bedingungen: Diese Rentenform unterliegt keinem Hinzuverdienstlimit und wird durch die Ausübung eines Minijobs nicht gekürzt. Bei Erwerbsminderungsrenten galten im Jahr 2026 laut der Deutschen Rentenversicherung Hinzuverdienstgrenzen von 20.763,75 Euro pro Jahr bei voller sowie 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung.

Die Regelaltersgrenze liegt ab dem Geburtsjahrgang 1964 bei 67 Jahren. Zudem ist seit dem 1. Juli 2026 eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag aufhebbar, womit eine einmalige Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung ermöglicht wurde.

Im Bereich der Grundsicherung, die zum 1. Juli 2026 aus dem bisherigen Bürgergeld hervorging und einen Regelsatz von 563 Euro aufweist, gab es zum 1. Januar 2026 nach 2025 bereits die zweite Nullrunde in Folge.

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Gastgewerbe warnt vor steigenden Kostenbelastungen

Während die Verdienstmöglichkeiten steigen, formiert sich in der Wirtschaft Kritik an den Rahmenbedingungen für Arbeitgeber. Der Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA sowie dessen Landesverbände in Hamburg und Niedersachsen starteten eine bundesweite Mitmach-Kampagne unter dem Titel Minijobs erhalten inklusive Petition und Online-Plattform. Bundesweit arbeiten fast sieben Millionen Menschen in Minijobs, darunter rund 1,1 Millionen im Gastgewerbe sowie etwa 188.000 in Hamburg.

Nach Verbandsangaben drohe ein Anstieg der Arbeitgeberabgaben für gewerbliche Minijobs von derzeit 31,17 Prozent auf 42,27 Prozent des Lohns. Allein für das Gastgewerbe würde dies jährliche Mehrkosten von knapp 72 Millionen Euro bedeuten.

Vertreter wie DEHOGA-Präsident Guido Zöllick, der Hamburger Verbandspräsident Bernd Aufderheide und Niedersachsens Verbandspräsident Dirk Breuckmann warnten davor, dass die Summe der Verteuerungen zu einer faktischen Abschaffung der Beschäftigungsform führe.

Laut Daten der Minijobzentrale kommt lediglich für 5,3 Prozent der Beschäftigten ein Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis infrage, während knapp 95 Prozent den Minijob als reinen Hinzuverdienst nutzen.

Das Gastgewerbe fordert daher den Verzicht auf zusätzliche Pflegeversicherungsbeiträge, das Beibehalten der zweiprozentigen Pauschsteuer, ein Aussetzen der Erhöhungen bei den Krankenversicherungsbeiträgen sowie die Fortführung der Wahlfreiheit bei der Rentenversicherung.

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