Minijob-Grenze, Euro

Minijob-Grenze 603 Euro: Neue Rentenregeln ab Juli für Schüler

08.06.2026 - 17:30:15 | boerse-global.de

Das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert klare Grenzen für die Beschäftigung von Schülern. Verstöße können teure Konsequenzen haben.

Ferienjobs 2026: Gesetze, Regeln und aktuelle Entwicklungen
Minijob-Grenze - Jugendliche bei verschiedenen Ferienjobs, wie Gartenarbeit oder Bürohilfe, unter Aufsicht von Erwachsenen in einem sicheren Arbeitsumfeld. 08.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Doch wer Schüler und Jugendliche beschäftigt, muss strenge gesetzliche Vorgaben beachten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) setzt enge Grenzen – Verstöße können teuer werden.

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Altersgrenzen: Was gilt für wen?

Für Kinder unter 15 Jahren gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Ausnahmen gibt es für über 13-Jährige – aber nur mit Zustimmung der Eltern. Erlaubt sind dann ausschließlich leichte Tätigkeiten: Zeitungen austragen, Nachhilfe oder Gartenarbeit. Die Arbeitszeit ist auf maximal zwei Stunden täglich begrenzt, in der Landwirtschaft auf drei Stunden. Gearbeitet werden darf nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr.

Ab 15 Jahren gelten Schüler als Jugendliche im Sinne des Gesetzes – solange sie noch vollzeitschulpflichtig sind. Sie dürfen während der Schulferien maximal vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten. Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei acht Stunden, die wöchentliche bei 40 Stunden. Der erlaubte Zeitrahmen: 6:00 bis 20:00 Uhr.

Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es Sonderregelungen. In der Gastronomie ist Arbeit bis 22:00 Uhr erlaubt, in Schichtbetrieben sogar bis 23:00 Uhr.

Pausen und Vergütung: Strengere Regeln für Minderjährige

Die Ruhepausen sind für minderjährige Ferienjobber strenger geregelt. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden stehen ihnen mindestens 30 Minuten Pause zu. Ab sechs Stunden müssen es mindestens 60 Minuten sein.

Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro ist für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht verpflichtend. Trotzdem können tarifvertragliche Regelungen auch für Schüler gelten. Steuerlich bleibt die Beschäftigung meist folgenlos: Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Erst wer diesen Betrag überschreitet, zahlt Einkommensteuer.

Für Minijobs liegt die Verdienstgrenze 2026 bei 603 Euro. Ab dem 1. Juli tritt zudem eine Neuerung in Kraft: Eine einmal gewählte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann dann rückgängig gemacht werden. Das ermöglicht Minijobbern, durch eigene Beiträge Rentenansprüche aufzubauen.

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Rechtliche Fallstricke: Kündigung und Unfallschutz

Aktuelle Gerichtsurteile zeigen, wie schnell es teuer werden kann. Das Landesarbeitsgericht München sprach einem Kläger 100.000 Euro Entschädigung zu (Az.: 11 Sa 456/23). Grund: Eine Kündigung wurde als Altersdiskriminierung gewertet. Die Botschaft: Auch bei kurzfristigen Ferienjobs greifen Kündigungsschutz und Diskriminierungsverbot.

Ein weiterer Risikobereich sind Schnuppertage. Das Sozialgericht Aachen entschied (Az.: S 8 U 26/09): Ein Unfall an einem unbezahlten Schnuppertag ist kein Arbeitsunfall – es fehlt das echte Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber sollten daher auch für kurze Probearbeiten klare Verträge abschließen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit Aufgabenbereichen und Arbeitszeiten ist ohnehin empfehlenswert.

Regional unterschiedliche Entwicklungen

Der Markt für Ferienjobs zeigt sich uneinheitlich. In Vorarlberg ist die Zahl der inserierten Ferialstellen im Sommer 2026 um rund ein Drittel eingebrochen. Seit Jahresbeginn wurden dort etwa 800 Stellen online gemeldet. Besonders hoch bleibt die Nachfrage im Bereich Gesundheit und Soziales.

Anders sieht es beim Daimler Truck Werk in Wörth aus. Das Unternehmen sucht aktiv Ferienbeschäftigte für Produktion, Logistik und Verwaltung. Voraussetzung: Volljährigkeit sowie Schüler- oder Studentenstatus. Die Einstellungszahlen schwankten in den vergangenen Jahren stark – von über 1.000 Kräften (2023) bis zu null (2024). Für die aktuelle Saison ist wieder Bedarf ausgeschrieben.

EU-Transparenzrichtlinie: Neue Regeln in Sicht

Unternehmen sollten zudem die europäische Rechtslage im Blick behalten. Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist am 7. Juni 2026 abgelaufen. Da Deutschland die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat, drohen strengere Berichtspflichten und Auskunftsansprüche für Betriebe ab 100 Beschäftigten. Das könnte mittelfristig auch die Entlohnungsstrukturen bei Ferienjobs beeinflussen.

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