Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro: Das ändert sich 2026 am Arbeitsmarkt
19.05.2026 - 01:13:03 | boerse-global.de
Januar 2026 gilt der neue gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Die Anpassung soll die gestiegenen Lebenshaltungskosten abfedern – doch sie ist nur der Anfang eines ganzen Bündels an Reformen, die Arbeitnehmer und Unternehmen gleichermaßen fordern.
Mehrere Stufen: Der Weg zur 14,60-Euro-Marke
Die Erhöhung auf 13,90 Euro ist die jüngste Etappe einer Entwicklung, die mit der Einführung der Lohnuntergrenze im Jahr 2015 begann. Der Blick zurück zeigt eine kontinuierliche Aufwärtsbewegung: 2021 lag der Mindestlohn noch bei 9,50 Euro, stieg bis 2022 auf 10,45 Euro – und klettert nun weiter. Bereits für den 1. Januar 2027 ist die nächste Stufe auf 14,60 Euro pro Stunde geplant.
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Für einen Vollzeitbeschäftigten mit 40-Stunden-Woche bedeutet der aktuelle Satz ein Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 Euro. Diese Summe ist zum entscheidenden Maßstab in der Debatte um den Abstand zwischen Erwerbseinkommen und Sozialleistungen geworden. Aktuell liegt das Nettoeinkommen eines Mindestlohn-Vollzeitbeschäftigten rund 557 Euro über dem eines alleinstehenden Sozialhilfeempfängers.
Doch das reicht vielen nicht. Gewerkschaften und Sozialverbände fordern bereits einen Mindestlohn von 17 Euro. Sie argumentieren, dass die bisherigen Steigerungen die strukturellen Veränderungen der Wirtschaft und die anhaltende Inflation nicht ausreichend ausgleichen.
Minijobs und Midijobs: Neue Grenzen ab Januar
Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich direkt auf die geringfügige Beschäftigung aus. Seit Januar liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro. Diese Koppelung an den Stundenlohn stellt sicher, dass die maximal zulässige Arbeitszeit stabil bleibt.
Weitere Änderungen stehen im Sommer an: Ab Juli 2026 können Minijobber einmalig ihre Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung widerrufen. Wer sich für die Beitragszahlung entscheidet, zahlt im gewerblichen Bereich voraussichtlich 3,6 Prozent (rund 21,70 Euro), bei privaten Haushalten 13,6 Prozent (etwa 82 Euro). Der Midijob-Bereich mit reduzierten Sozialabgaben erstreckt sich nun von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich.
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Branchenlösungen: Was Dachdecker und andere Fachkräfte verdienen
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn setzen einzelne Branchen eigene Akzente. Im Dachdeckerhandwerk gilt ein neuer Tarifvertrag von Januar 2026 bis Ende 2028. Helfer verdienen seit Jahresbeginn 14,96 Euro pro Stunde (zuvor 14,35 Euro). Für Gesellen ist ein mehrstufiger Anstieg vereinbart: 16,60 Euro in diesem Jahr, 17,10 Euro 2027 und schließlich 17,60 Euro 2028.
Grundsicherung statt Bürgergeld: Die Reform im Juli
Ein Einschnitt im Sozialsystem steht im Juli 2026 bevor: Das Bürgergeld wird durch eine neue „Grundsicherung“ ersetzt. Erwartet werden schärfere Sanktionsmechanismen für Leistungsempfänger – die Regierung setzt damit verstärkt auf den Anreiz zur Arbeitsaufnahme. Die wachsende Schere zwischen dem neuen Mindestlohn und den Grundsicherungsleistungen soll den finanziellen Vorteil einer Erwerbstätigkeit deutlicher machen.
Auch auf Landesebene tut sich etwas. Brandenburg und Berlin stimmen ihre Regeln zur Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen ab. Berlin plant deutliche Anhebungen der Schwellenwerte: Bei Bauvorhaben steigt die Grenze von 50.000 auf 500.000 Euro, bei Liefer- und Dienstleistungen von 10.000 auf 75.000 Euro. Grundsätzlich gilt die Tariftreuepflicht künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro.
Führungskräfte unter Druck: Managerarbeitslosigkeit steigt
Während der Mindestlohn die unteren Einkommensgruppen beschäftigt, zeigt sich am oberen Ende ein anderes Bild. Die Zahl der arbeitslosen Führungskräfte stieg 2025 um 14 Prozent auf 49.000. In der Elektrobranche liegen die Mediangehälter für Spezialisten bei 79.000 Euro, für Manager bei 101.000 Euro und für Geschäftsführer bei 124.000 Euro inklusive Boni. Trotz dieser Gehälter klagen 79 Prozent der Unternehmen über Personalknappheit, und 46 Prozent der Beschäftigten denken über einen Jobwechsel nach.
Kündigungsschutz: Neue Urteile mit Signalwirkung
Die Rechtsprechung sorgt für Klarheit in strittigen Fragen. Der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 41/24) entschied, dass ältere GmbH-Geschäftsführer unter engen Voraussetzungen Schutz vor Kündigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genießen. Dieser Schutz gilt jedoch nicht bei automatischen Beendigungsklauseln, etwa bei Erreichen der Altersgrenze.
Das Bundesarbeitsgericht stellte am 4. Dezember 2025 klar: Die Kündigung eines Whistleblowers in der Probezeit ist nur dann unzulässig, wenn sie spezifisch wegen der Meldung eines Verstoßes erfolgt. Hatte der Arbeitgeber die Trennung bereits vor der Meldung beschlossen, greift der Schutz nicht.
Ausblick: Was kommt als Nächstes?
Die Unternehmen richten ihren Fokus zunehmend auf die Gesamtkosten der Beschäftigung. In der Logistikbranche etwa führen langsame Einarbeitungsprozesse und Unterbesetzung zu Überstundenkosten, die bis zu 47 Prozent über den Planungen liegen. Bei einem Arbeitskostenbudget von zwei Millionen Euro können so vermeidbare Zusatzausgaben von 40.000 bis 80.000 Euro pro Quartal entstehen.
Die kommenden Monate werden von der Einführung der neuen Grundsicherung im Juli und der Debatte um die geforderten 17 Euro Mindestlohn geprägt sein. Parallel beobachten Arbeitgeber die Diskussionen um eine mögliche Lockerung des Kündigungsschutzes im Zuge des Strukturwandels durch Künstliche Intelligenz. Die zentrale Herausforderung bleibt: die Balance zwischen Beschäftigungsfähigkeit, lebenslanger Qualifikation und traditionellem Arbeitsplatzschutz.
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