Mindestlohn, Gerichtspraxis

Mindestlohn: Gerichtspraxis schützt vor Kürzung von Zusatzleistungen

16.06.2026 - 16:03:03 | boerse-global.de

LAG Berlin-Brandenburg erklärt Kürzungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum Ausgleich des Mindestlohns für unwirksam.

Mindestlohn: Gericht stoppt Umgehung durch Sonderzahlungs-Streichung
Mindestlohn - Ein Nahaufnahme von Euro-Münzen neben einem kleinen Richterhammer auf einem verschwommenen Rechtsdokument, das Finanzen und Recht symbolisiert. 16.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bereits im August 2015 klargestellt.

Gericht stoppt Ausgleichsstrategien

Die Richter erklärten Änderungskündigungen für unwirksam, die allein auf die Streichung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld abzielen (Az. 19 Sa 819/15 u.a.). Voraussetzung für solche Einschnitte: Eine konkrete Betriebsgefährdung muss vorliegen. Prämien, die nicht direkt der Arbeitsleistung dienen, sind geschützt.

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Noch härter trifft es Arbeitgeber, die auf das Mindestlohn-Verlangen ihrer Mitarbeiter mit einer Kündigung reagieren. Das gilt als verbotene Maßregelung nach § 612a BGB. Schon 2010 zeigte das LAG Berlin-Brandenburg in einem ähnlichen Fall: Bei langjährigen Mitarbeitern fällt die Interessenabwägung streng aus – zu ihren Gunsten.

Minijobs verschwinden, Sozialversicherungspflicht wächst

Der Mindestlohn kostet keine Arbeitsplätze – er verändert sie nur. Das belegt eine IAB-Studie aus April 2017. Nach der Einführung der Lohnuntergrenze im Januar 2015 sank die Zahl der Minijobs saisonbereinigt um rund 125.000. Gleichzeitig verdoppelten sich die Umwandlungen in sozialversicherungspflichtige Jobs auf fast 110.000 – gegenüber 53.000 im Vorjahr.

Besonders betroffen: Frauen, ältere Arbeitnehmer und Beschäftigte in Ostdeutschland. Branchenschwerpunkte waren Handel, Verkehr und Lagerei. Das Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) bestätigte: Signifikante negative Beschäftigungswirkungen sind nicht nachweisbar. Deutschland profitiere hier von spezifischen Innovationsvorteilen.

Arbeitgeber warnten früh vor den Folgen

Trotz stabiler Zahlen: Die Wirtschaft sah den Mindestlohn kritisch. Arbeitgeberpräsident Kramer nannte das Gesetz im Sommer 2014 einen „massiven Eingriff in die Tarifautonomie“. Seine Befürchtung: Besonders Geringqualifizierte und junge Menschen könnten schwerer einen Job finden.

Auch der bürokratische Aufwand – etwa die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitkonten – sorgte für Unmut. Aus Arbeitgeberkreisen kam zudem Kritik an der Mindestlohnkommission: Dort dominiere das Mehrheitsprinzip, nicht der Konsens. Vorschlag der Verbände: Anpassungen nur alle zwei Jahre und eine Obergrenze, gekoppelt an die allgemeine Tarifentwicklung.

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Was Ausnahmen bedeuten würden

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) zeigte 2014, wie wichtig die flächendeckende Regelung ist. Damals verdienten rund 5,25 Millionen Beschäftigte weniger als 8,50 Euro pro Stunde. Bei weitreichenden Ausnahmen – für Rentner, Studierende oder Minijobber – hätten rund zwei Millionen Menschen keine Lohnerhöhung bekommen.

Der Sachverständigenrat warnte 2013: Flächendeckende Mindestlöhne bergen ein höheres Arbeitslosigkeitsrisiko als branchenspezifische Lösungen. In einem globalen Markt hätten Unternehmen weniger Ausweichreaktionen. Die aktuelle Rechtslage und die Gerichtspraxis schützen die Beschäftigten jedoch: Der volle Mindestlohnanspruch darf nicht durch einseitige Kürzungen von Zusatzleistungen untergraben werden.

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