Reisekosten, Frist

Reisekosten: Frist für erste Tätigkeitsstätte sinkt von 48 auf 24 Monate

16.06.2026 - 16:03:03 | boerse-global.de

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 bringt kürzere Fristen für Reisekosten und erweiterte Zugriffe für Finanzämter bei Betriebsprüfungen.

Jahressteuergesetz 2026: Neue Fristen und digitale Prüfungen
Reisekosten - Ein Taschenrechner, ein Stapel Euro-Banknoten und ein Dokument mit der Aufschrift „Jahressteuergesetz 2026“ auf einem modernen Schreibtisch. 16.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die geplanten Neuregelungen treffen Unternehmen direkt in der Lohnabrechnung und Reisekostenverwaltung.

Reisekosten: Kürzere Frist für erste Tätigkeitsstätte

Ein zentraler Punkt: Die Definition der ersten Tätigkeitsstätte wird verschärft. Der maßgebliche Zeitraum sinkt von 48 auf 24 Monate. Das betrifft vor allem Mitarbeiter mit längerfristigen Auswärtseinsätzen.

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Zudem reagiert der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 11/21). Ab 2027 sollen steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG nur noch auf den Grundlohn gewährt werden. Steuerfreie Bezüge bleiben bei der Berechnung außen vor.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, vermisst aber strukturelle Entlastungsimpulse.

Digitale Betriebsprüfung: Mehr Zugriff für Finanzämter

Die Lohnsteuer-Nachschau wird ausgeweitet. Prüfer erhalten künftig erweiterten Zugriff auf elektronische Buchhaltungssysteme. Unternehmen sollten ihre digitalen Prozesse rechtzeitig anpassen.

Ab 2028 verschiebt sich die Frist für Korrekturen von Lohnsteuerbescheinigungen auf Ende Februar des Folgejahres. Gleichzeitig wächst der Katalog der zu bescheinigenden Daten – etwa bei Lohnersatzleistungen und Dienstwagen.

Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte sind ebenfalls Neuerungen geplant. Ab 2030 sollen bei der Vorsorgepauschale die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge angesetzt werden.

Bereits jetzt gilt: Das BMF veröffentlichte am 8. Juni ein aktualisiertes Datenschema für die E-Bilanz-Taxonomie (Version 6.10). Für Wirtschaftsjahre ab dem 31. Dezember 2026 ist es verbindlich.

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Einkommensteuer: Zwei Modelle für Reform

Parallel zum Jahressteuergesetz diskutiert die Bundesregierung über eine größere Steuerreform. Finanzminister Klingbeil legte zwei Varianten vor: Entlastungsvolumen von 10 oder 20 Milliarden Euro.

Kern beider Modelle: Die Tarifgrenzen verschieben sich. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll erst bei einem deutlich höheren Einkommen greifen – derzeit liegt die Schwelle bei rund 70.000 Euro.

Zur Gegenfinanzierung steht eine Anhebung des Reichensteuersatzes (45 Prozent) im Raum. Bei der größeren Variante wird zusätzlich über eine Erhöhung der Erbschaftsteuer diskutiert.

Das Finanzministerium wollte die Pläne nicht offiziell bestätigen. Doch der Widerstand formiert sich: Mehrere Ministerpräsidenten drohen mit Blockade im Bundesrat, falls die Länder nicht für Mindereinnahmen entschädigt werden.

Das Ifo-Institut brachte am Dienstag weitere Sparvorschläge ein: Die Einkommensgrenze für Elterngeld auf 50.000 Euro senken und die Mütterrente schrittweise reduzieren.

Entgelttransparenz: BAG präzisiert Auskunftsanspruch

Personalabteilungen müssen auch aktuelle Rechtsprechung beachten. Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 83/25) stellte klar: Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz bezieht sich nur auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Verlangen.

Der Anspruch ist betriebsbezogen – nicht unternehmensweit. Voraussetzung: Mindestens 200 Beschäftigte im Betrieb und sechs Vergleichspersonen des anderen Geschlechts in der entsprechenden Tätigkeit.

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