Mindestlohn, Arbeitnehmer-Rechte

Mindestlohn 2026: Vier Arbeitnehmer-Rechte mit großem Geld-Plus

23.06.2026 - 07:03:04 | boerse-global.de

Ab Januar 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro. Ein EuGH-Urteil zwingt zu Nachzahlungen für Fahrtzeiten, und die EU-Entgelttransparenz bleibt in Deutschland unumgesetzt.

2026: Höherer Mindestlohn, neue EuGH-Urteile und mehr Arbeitnehmerrechte
Mindestlohn - Ein Stapel Euro-Banknoten, teilweise verdeckt von einem dunklen Hammer auf juristischen Dokumenten in einem Büro. 23.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Der Gesetzgeber hebt den Mindestlohn an, der EuGH zwingt Unternehmen zu Nachzahlungen bei Fahrtzeiten. Und die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sorgt für neue Regeln.

Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen

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Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto pro Stunde. Schon für 2027 ist die nächste Erhöhung auf 14,60 Euro beschlossen. Die Minijob-Grenze ist dynamisch mitgewachsen: Geringfügig Beschäftigte dürfen nun monatlich bis zu 556 Euro verdienen.

Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist gesetzlich ausgeschlossen. Unternehmen müssen die Vergütung spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zahlen. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Besonders tückisch: Die verschärfte Auftraggeberhaftung macht Firmen für Verstöße ihrer Subunternehmer verantwortlich.

EuGH-Urteil: Fahrtzeiten sind Arbeitszeit

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2025 sorgt 2026 für massive Nachzahlungen. Demnach sind vom Arbeitgeber organisierte Sammelfahrten zum Einsatzort voll vergütungspflichtig – vorausgesetzt, der Chef bestimmt Strecke, Zeit und Fahrzeug.

Die Konsequenz: Liegt der effektive Stundenlohn durch unbezahlte Fahrtzeiten unter 13,90 Euro, entstehen Nachzahlungsansprüche. Bei langen täglichen Anfahrten können sich die Beträge auf mehrere Tausend Euro summieren. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Jahresende – wer aber tarifliche Ausschlussfristen im Vertrag hat, muss schneller handeln.

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EU-Entgelttransparenz: Deutschland säumig

Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist am 8. Juni 2026 verstrichen. Der deutsche Gesetzgeber hat kein Gesetz verabschiedet. Kabinettsberatungen sind für August angesetzt. Für den öffentlichen Dienst gilt: Beschäftigte können sich bereits jetzt direkt auf die EU-Vorgaben berufen.

Die Richtlinie bringt einschneidende Neuerungen. Arbeitnehmer erhalten einen Auskunftsanspruch über Entgeltstrukturen. In Bewerbungsverfahren müssen künftig Entgeltspannen angegeben werden. Entscheidend ist die Beweislastumkehr: Bei Verstößen gegen das Gebot des gleichen Entgelts liegt die Beweislast künftig beim Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht senkte bereits im Oktober 2025 die Hürden für Klagen – ein schlüssiger Vortrag reicht seither aus.

Kündigungsschutz und Grundsicherung

Auch beim Kündigungsschutz haben höchstrichterliche Entscheidungen die Position der Arbeitnehmer gestärkt. Das BAG stellte im April 2026 klar: Fehler bei der Anzeige von Massenentlassungen machen Kündigungen dauerhaft unwirksam – eine Heilung ist ausgeschlossen. Mitte Juni 2026 entschied das Gericht zudem, dass der besondere Kündigungsschutz für Eltern vor jedem einzelnen angekündigten Elternzeitabschnitt erneut greift, jeweils acht Wochen vor Beginn.

Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Regeln für die Grundsicherung. Der monatliche Regelsatz liegt bei 563 Euro zuzüglich Wohnkosten. Für die Beantragung ist zwingend die Anlage Vermögen erforderlich. Das Schonvermögen ist nach Alter gestaffelt und liegt zwischen 5.000 und 20.000 Euro. Eine neue Ausschlussfrist verhindert zudem, dass Nachweise bei vorläufigen Bescheiden nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens nachgereicht werden können.

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