Mietrecht: Vermieter darf Zweitschlüssel nur mit Erlaubnis behalten
Veröffentlicht am: 15.09.2026 um 16:33 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der mietrechtlichen Praxis führt der Verbleib von Wohnungsschlüsseln regelmäßig zu Unklarheiten zwischen Immobilieneigentümern und Bewohnern. Eine aktuelle rechtliche Einordnung präzisiert nun die Befugnisse von Vermietern und stellt klar, dass ein Einbehalten von Zweitschlüsseln ohne eine explizite Vereinbarung unzulässig ist. Dies betrifft nicht nur den direkten Zugang zum Wohnraum, sondern erstreckt sich auf sämtliche zum Mietobjekt gehörenden Bereiche.
Grundsätzliches Verbot der Schlüsseleinbehaltung
Vermieter sind nach geltender Rechtslage dazu verpflichtet, den Mietern bei Übergabe des Objekts sämtliche vorhandenen Schlüssel auszuhändigen. Wie eine aktuelle Erörterung der Rechtslage zeigt, dürfen Eigentümer keinen Schlüssel für sich behalten.
Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle Zugangsbereiche, die Teil des Mietverhältnisses sind. Dazu zählen neben der eigentlichen Wohnungstür auch Schlüssel für den Briefkasten, den Keller oder die Garage.
Sebastian Bartels vom Berliner Mieterverein vertritt hierzu die Auffassung, dass eine Abweichung von diesem Grundsatz nur unter strengen Voraussetzungen möglich sei.
Ein Vermieter dürfe einen Zweitschlüssel nur dann rechtmäßig in seinem Besitz behalten, wenn die Mieter dem zuvor ausdrücklich und aktiv zugestimmt hätten. Ohne eine solche Willenserklärung verletze der Verbleib von Schlüsseln beim Eigentümer die vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis.
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Rechtliche Konsequenzen und Sanktionen
Die Missachtung dieser Vorgaben kann für Vermieter weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Ein zentraler Aspekt ist dabei der Schutz der Privatsphäre und das Hausrecht des Mieters. Sollte ein Vermieter den einbehaltenen Schlüssel dazu nutzen, die Wohnung ohne Wissen der Bewohner zu betreten, wertet die Justiz dies als schwerwiegenden Eingriff.
Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Bielefeld verdeutlicht die gerichtliche Handhabung solcher Fälle. Das Gericht stellte unter dem Aktenzeichen 408 C 180/24 fest, dass das heimliche Betreten einer Mietwohnung durch den Vermieter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.
In dem verhandelten Fall sprachen die Richter den betroffenen Mietern eine rückwirkende Mietminderung in Höhe von 50 Prozent zu. Die Entscheidung unterstreicht, dass das unbefugte Eindringen in den privaten Lebensbereich eine erhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs darstellt.
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Ausnahmen bei unmittelbarer Gefahr
Trotz der strengen Vorgaben zum Schutz des Hausrechts sieht der Gesetzgeber spezifische Ausnahmesituationen vor, in denen ein Betreten der Mietsache durch den Vermieter auch ohne vorherige Abstimmung statthaft sein kann. Dies betrifft ausschließlich Fälle von Gefahr im Verzug.
Sollte eine unmittelbare Bedrohung für das Gebäude oder das Eigentum bestehen, wie etwa bei einem Brand oder einem Wasserrohrbruch, ist der Vermieter zur Abwendung von Folgeschäden berechtigt, eigenmächtig in die Wohnung einzutreten.
In solchen Notsituationen tritt das Schutzinteresse des Eigentums zeitweilig vor das Hausrecht des Mieters zurück. Außerhalb dieser eng definierten Notfälle bleibt der Besitz eines Zweitschlüssels ohne Mieterzustimmung jedoch unzulässig.
Mehr zum Thema bei Süddeutsche Zeitung: „Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel behalten? - Stil“
Teile dieses Beitrags beruhen auf Recherchen von Süddeutsche Zeitung.
