Massenentlassungen: Formale Fehler machen Kündigungen unwirksam
21.06.2026 - 07:48:26 | boerse-global.de
Besonders riskant wird es für Firmen, die trotz bekannter Krisen expandieren.
Bekannte Krise, keine staatliche Hilfe
Das Sozialgericht Landshut beschäftigte sich Ende 2023 mit einem Fall, der viele Unternehmen betrifft. Eine Zeitarbeitsfirma war trotz der bereits bekannten Chipkrise in der Automobilindustrie expandiert. Als die Nachfrage infolge der Lieferengpässe einbrach, beantragte das Unternehmen Kurzarbeitergeld.
Die Richter wiesen die Klage ab. Ihr Argument: Der Arbeitsausfall gehört zum gewöhnlichen unternehmerischen Risiko. Wer in einer bereits manifesten Krisensituation zusätzliches Personal einstellt, muss die Risiken selbst tragen. Ein Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht nur dann, wenn der Ausfall unvorhersehbar und unvermeidbar war.
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Fristen strenger als gedacht
Doch nicht nur inhaltliche Gründe können den Anspruch auf Kurzarbeitergeld zerstören. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte Mitte 2025 klar: Die ursprüngliche Anzeige von Kurzarbeit verliert ihre Gültigkeit, wenn der Bezug für mehr als drei Monate unterbrochen wird. In diesem Fall ist eine zwingende Neuanzeige nötig.
Ein konkretes Beispiel: Im verhandelten Fall scheiterte die rückwirkende Anerkennung der Leistungen an der fehlenden Unverzüglichkeit der Meldung. Unternehmen müssen die zeitlichen Abläufe bei schwankender Auftragslage also genau überwachen – sonst droht der Verlust der Unterstützung.
Airlines: Heimatbasen als eigene Betriebsabteilungen
Eine weitere Präzisierung der Regeln lieferte das BSG im Frühjahr 2025. Diesmal ging es um Fluggesellschaften. Die Richter entschieden: Deutsche Heimatbasen von Airlines können als eigenständige Betriebsabteilungen gelten und sind damit grundsätzlich kurzarbeitsfähig.
Die Voraussetzung: Die Standorte müssen über eigene Räumlichkeiten verfügen und lokale Verantwortliche benannt haben. Zwar ergab sich aus dem Urteil kein automatischer Anspruch auf direkte Auszahlung. Aber das Recht auf einen Anerkennungsbescheid durch die zuständige Agentur für Arbeit wurde gestärkt.
Formale Fehler killen Kündigungen
Die letzte Entscheidung betrifft den Kündigungsschutz – und sie ist brisant. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte Anfang April 2026: Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen sind unwirksam, wenn formale Fehler bei der Anzeige unterlaufen.
Besonders kritisch: Die Richter beanstandeten Fälle, in denen die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht wurde, bevor die Beratungen mit dem Betriebsrat offiziell abgeschlossen waren. Solche Pflichtverletzungen des Arbeitgebers führen dazu, dass betroffene Arbeitnehmer erfolgreich Kündigungsschutzklage erheben können – sofern sie die gesetzliche Drei-Wochen-Frist einhalten.
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Diese strikte Auslegung erhöht den Druck auf Unternehmen, die sich in strukturellen Umbauprozessen befinden. Ein Fehler in der Formalie, und die gesamte Personalreduzierung steht auf der Kippe.
